Familie
Darf das Gericht den Nachlass per Losverfahren verteilen?
Hat die Erblasserin ihren Nachlass nicht geregelt und können sich die Erben nicht einigen, gilt ohne gesetzliche Teilungsvorschrift das Losverfahren.
Im Idealfall hat die Erblasserin vorgesorgt und ihren Nachlass geregelt. Allenfalls einigen sich die Erben untereinander oder es greifen gesetzliche Teilungsvorschriften. Ist das aber alles nicht der Fall, gilt, dass alle Erben «den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft» haben und die Verteilung, können sich die Erben nach wie vor nicht einigen, via Losverfahren erfolgt.
Lose im Erbrecht
Die Erben bilden aus den Erbschaftssachen grundsätzlich so viele Lose, wie es Erben gibt. Können sich die Erben auch darüber nicht einigen, bildet die zuständige Behörde die Lose. Die Verteilung der Lose erfolgt nach Vereinbarung unter den Erben. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, bleibt die Losziehung.
Bundesgericht stellt Zufall über Ermessen des Gerichts
Eine Losziehung steht selten zur Diskussion. So hatte sich das Bundesgericht im Sommer 2017 das erste Mal mit der Frage zu befassen, ob diese Losziehung zwingend ist oder ob das Gericht die Lose nach eigenem Ermessen zuteilen darf.
Das höchste Gericht des Landes kommt zum Schluss, dass die Anspruchsgleichheit die oberste Richtlinie ist. Es hält fest, dass objektive oder vernünftige Entscheide dem Erbrecht ohnehin fremd sind, darf doch beispielsweise die Erblasserin frei über die Erbschaftsgegenstände verfügen. Verlangt also ein Erbe die Losziehung, muss das Teilungsgericht dies auch machen und darf nicht nach eigenem Interesse entscheiden.
Die Lehre tut sich schwer mit dem Entscheid und befürchtet, dass durch den zufälligen Losentscheid unsinnige Ergebnisse möglich seien, die gar willkürlich erscheinen könnten. Auch und gerade nach diesem Bundesgerichtsentscheid ist es sicherlich sinnvoller, wenn sich die Erben selbst einigen können und nicht auf den Zufall angewiesen sind.
Aktualisiert am 11. Dezember 2025