Arbeiten

Darf der Chef meine privaten Social Media Beiträge kontrollieren?

Während der Arbeitszeit darf Ihr Chef Ihre Aktivitäten auf den Social Media unter bestimmten Voraussetzungen überwachen, in Ihrer Freizeit grundsätzlich nicht.

Als Arbeitnehmer sind Sie während Ihrer Arbeitszeit verpflichtet, zu arbeiten. Posten Sie Beiträge als Privatperson während Ihrer Arbeitszeit, ist das nur ausnahmsweise und im beschränkten Umfang erlaubt. Ein vollständiges Verbot verstösst in der Regel gegen Ihre Persönlichkeitsrechte. Ihr Chef darf Ihr Verhalten am Arbeitsplatz grundsätzlich nicht systematisch kontrollieren. Muss ihr Chef aufgrund externer Compliance- oder Sicherheitsvorschriften weitergehende Einschränkungen vorgeben, gelten diese.

Postings via Geschäftscomputer oder -handy

Ihre Arbeitgeberin kann in einem Nutzungsreglement regeln, ob und wie die private Verwendung von Geschäftscomputer oder -handy erlaubt ist. Ein Nutzungsreglement allein berechtigt Ihren Chef allerdings noch nicht dazu, Ihr persönliches Surfverhalten aufzuzeichnen und zu kontrollieren. Er muss Sie zunächst über das Nutzungsreglement und seinen Inhalt informieren. Kontrollieren darf er grundsätzlich nur, wenn er einen begründeten Verdacht hat, dass Sie die geschäftliche Infrastruktur für private Zwecke missbrauchen. Das ist etwa dann der Fall, wenn Ihre Leistung nicht mehr stimmt und Sie während der Arbeitszeit ganz offensichtlich sehr häufig privat in den Social Media unterwegs sind.

Postings via privates Handy

Auch über Ihr eigenes Handy dürfen Sie während der Arbeitszeit nur ausnahmsweise und im beschränkten Umfang Social Media privat nutzen. Ihre Arbeitgeberin hat Ihnen gegenüber ein Weisungsrecht und kann von Ihnen gar verlangen, dass Sie Ihr privates Handy während der Arbeitszeit ganz abstellen. Die Nutzung Ihres privaten Handys während der Pausen hingegen darf die Arbeitgeberin grundsätzlich nicht verbieten, ausnahmsweise, etwa aus Sicherheitsgründen, ist jedoch auch ein totales Verbot möglich.

Postings in der Freizeit

Was Sie in Ihrer Freizeit tun, gehört zu Ihrer Privatsphäre und geht Ihren Chef grundsätzlich nichts an. Allerdings: Bei Beiträgen über Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Chef sollten Sie sich bewusst sein, dass diese kaum je ganz privat sind.

Wann Sie mit Ihren Postings in den Social Media den «privaten» Rahmen verlassen, ist von Fall zu Fall zu entscheiden. Öffentlich sind auf jeden Fall Beiträge in allgemein zugänglichen Gruppen. Als «öffentlich» sind auch Beiträge in Gruppen zu betrachten, die zwar geschlossen sind, aber eine Vielzahl von Mitgliedern haben (vgl. lexNews).

Auch in den Social Media gilt die verfassungsrechtliche Meinungsäusserungsfreiheit. Die arbeitsrechtliche Treuepflicht schränkt dieses Recht aber ein. Lästern Sie zum Beispiel in den sozialen Medien über Ihren Chef oder Ihre Arbeitgeberin auf eine grobe oder beleidigende Art, dürfte ein Gericht eine deswegen erfolgte Kündigung schützen: Sie verstossen so gegen die Treuepflicht und beeinträchtigen möglicherweise die Zusammenarbeit im Betrieb.