Wohnen

Darf ich auf meinem Balkon grillieren?

Ein Mieter darf auf seinem Balkon ein Barbecue veranstalten, sofern er seine Nachbarn nicht einnebelt. Grillabende im Gemeinschaftsgarten kann die Vermieterin aber verbieten. Generell tun alle Mietparteien gut daran, gegenseitig Rücksicht aufeinander zu nehmen und auch die Nachtruhe einzuhalten.

Wie ein Mieter seinen Balkon nutzt, ist Teil seiner Privatsphäre und grundsätzlich ihm überlassen. Die Vermieterin kann dem Mieter so nicht absolut verbieten, auf dem Balkon zu grillieren. Stellt die Vermieterin aber eine Fläche zur Nutzung durch mehrere Personen zur Verfügung, so etwa einen Gemeinschaftsgarten, kann sie dort strengere Regeln erlassen. Auch wer grillieren darf, hat sich jedoch an die allfällige Hausordnung und an die gesetzlichen Pflichten zu halten. So muss der Mieter namentlich Rücksicht nehmen und die Nachtruhe einhalten.

Grillieren auf Balkon erlaubt

Selbst wenn die Hausordnung etwas anderes regelt: Ein absolutes Grillverbot auf dem Balkon einer Mietwohnung ist nicht zulässig. Denn der Mieter hat seinen Balkon mitgemietet und kann dort grundsätzlich essen, was und wie er will. Die Vermieterin kann in der Hausordnung jedoch einschränkende Vorgaben machen. Sie darf damit namentlich den Gebrauch von Holzkohlegrills verbieten und dem Mieter vorschreiben, nur Gas- oder Elektrogrills zu verwenden.

Aufgepasst: Eine Hausordnung ist nur dann verbindlich, wenn die Vermieterin im Mietvertrag oder bei dessen Abschluss darauf hingewiesen hat.

Strengere Vorschriften bei Gemeinschaftsflächen

Gibt es bei einem Mehrfamilienhaus Flächen, welche alle Mietparteien gemeinschaftlich nutzen können, darf die Vermieterin für diese Grünflächen oder Terrassen weitergehende Regeln erlassen. Sie kann namentlich vorschreiben, dass Grillieren auf diesen Flächen nicht erlaubt ist.

Bei hoher Waldbrandgefahr ist es zudem denkbar, dass der Kanton das Grillieren auf freien Flächen auch in Siedlungsgebieten verbietet (Siehe auch: «Darf ich im Wald Feuerwerk zünden?»)

Mieter müssen Rücksicht nehmen

Wie immer in einer Mietwohnung gilt auch für den Grillspass: Der Mieter oder auch die Stockwerkeigentümerin muss die Bedürfnisse der anderen Hausbewohner und Nachbarinnen berücksichtigen. Selbst wenn die Hausordnung nichts vorschreibt, darf er keine «übermässigen Immissionen» verursachen. Es ist deswegen nicht zulässig, dass er die anderen Mietparteien so stark einräuchert, dass diese ihren Balkon nicht mehr nutzen können. Zudem gilt in der Regel ab 22.00 die Nachtruhe (Siehe auch: «Anzeige wegen Ruhestörung: Was droht mir?»). Die Hausordnung kann strengere Vorgaben machen. (Siehe aber: «Ist Fussballspielen im Garten ein Kündigungsgrund?»)