Unterwegs
Darf ich das Auto laufen lassen, um es zu kühlen?
Das unnötige Laufenlassen stillstehender Fahrzeuge ist nicht erlaubt, auch nicht, um das Auto zu kühlen.
Die Verkehrsregelnverordnung verbietet das unnötige Laufenlassen stillstehender Fahrzeuge, da dieses unnötigen Lärm verursacht. Wer den Motor seines stillstehenden Fahrzeuges gleichwohl laufen lässt, riskiert eine Ordnungsbusse in der Höhe von 80 CHF. (Siehe auch: «7 Antworten zu den neuen Lärmvorschriften im Strassenverkehr»)
Das Verbot des Laufenlassens des Motors eines stillstehenden Fahrzeuges gilt jedoch nur, wenn das Laufenlassen unnötig ist. Damit darf etwa ein Lieferfahrzeug, dessen Fahrer aus lebensmittelrechtlichen Gründen die Kühlkette garantieren muss, die Kühlung und damit den Motor auch im stillstehenden Fahrzeug laufen lassen. Dies natürlich nur so lange, als dies auch notwendig ist.
Bei Elektrofahrzeugen lässt sich die Kühlung auch ohne eingeschalteten Antrieb starten, weswegen die Kühlung hier auch beim stillstehenden Fahrzeug zulässig ist.