Wohnen

Darf ich den Parkplatz meiner Stadtwohnung an Pendler untervermieten?

Der Mieter darf seinen Parkplatz grundsätzlich untervermieten. Er hat dabei allerdings allfällige öffentlichrechtliche Vorgaben zu beachten.

Will ein Mieter seinen Parkplatz an eine Drittperson untervermieten, muss er dies seiner Vermieterin mitteilen und ihr auch Auskunft über Untermietbedingungen geben. Die Vermieterin muss der Untermiete in aller Regel zustimmen. Allerdings können öffentlichrechtliche Regelungen wie Nutzungsbeschränkungen die Untervermietung verunmöglichen.

Untervermietung Parkplätze darf nicht missbräuchlich sein

Wer einen privat gemieteten Parkplatz untervermieten will, muss seine Vermieterin über den Untermietvertrag und dessen Bedingungen informieren. Die Bedingungen dürfen nicht missbräuchlich sein. Namentlich darf der Mieter keinen Gewinn mit der Untermiete machen. Tut er dies dennoch, kann die Vermieterin den Gewinn einziehen. Weiter darf die Untervermietung nicht zu wesentlichen Nachteilen für die Vermieterin führen. Hält der Mieter diese Vorgaben ein, muss die Vermieterin zustimmen. (Siehe auch: «Darf ich während der Ferien meine Wohnung über AirBnB vermieten?»)

Aufgepasst: Gehört der Parkplatz fix zu der Mietwohnung, gelten für den Parkplatz zudem die mietrechtlichen Schutzbestimmungen. Die Vermieterin darf beispielsweise den Parkplatz nicht deswegen kündigen, weil der Mieter den Parkplatz untervermieten wollte. (Siehe auch: «Nachmieter will nur Wohnung: Muss ich den Parkplatz weiter zahlen?»)

Gemeinde kann Nutzung von Parkplätzen einschränken

Auch wenn die Vermieterin der Untermiete zugestimmt hat, muss der Mieter allfällige öffentlichrechtliche Vorgaben beachten. Diese können die Nutzungsart bestimmter Parkplätze einschränken.

Aktualisiert am 27. Juni 2024