Wohnen

Darf ich den Parkplatz meiner Stadtwohnung an Pendler untervermieten?

Grundsätzlich ja. Allerdings kann Ihnen sowohl Ihre Vermieterin wie auch die Stadt selbst einen Strich durch die Rechnung machen.

Einen Parkplatz unterzuvermieten ist in der Regel unproblematisch, gleichwohl gibt es mietrechtliche Vorschriften wie auch allenfalls öffentlichrechtliche Vorgaben zu beachten.

Mietrechtliche Schutzbestimmungen bei der Parkplatzmiete

Wollen Sie Ihren privat gemieteten Parkplatz untervermieten, müssen Sie Ihre Vermieterin über den Untermietvertrag und dessen Bedingungen informieren, die Bedingungen dürfen nicht missbräuchlich sein und die Untervermietung darf nicht zu wesentlichen Nachteilen für die Vermieterin führen. Halten Sie dies alles ein, muss die Vermieterin der Untervermietung zustimmen.

Gehört der Parkplatz fix zu Ihrer Mietwohnung, gelten für den Parkplatz zudem die mietrechtlichen Schutzbestimmungen: Die Vermieterin darf Ihnen beispielsweise den Parkplatz nicht deswegen kündigen, weil Sie den Parkplatz untervermieten wollten. Diese Schutzbestimmungen greifen jedoch nicht, wenn der Parkplatz funktionell unabhängig von der Mietwohnung ist: Auch hier dürfen Sie zwar den Parkplatz untervermieten, die Vermieterin darf Ihnen dann aber als Reaktion kündigen. (vgl. Nachmieter für den Parkplatz)

Stadt kann Parkplätze regulieren

Auch wenn Ihre Vermieterin kein Problem mit der Untervermietung hat, sind Sie noch nicht fein raus: Hat die Stadt den Parkplatz ausdrücklich für eine bestimmte Nutzerkategorie bewilligt und akzeptiert die Vermieterin eine dem entgegenlaufende Untervermietung, kann die Stadt entsprechend ihren gesetzlichen Möglichkeiten reagieren. Bei öffentlichen Parkplätzen kann die Stadt zudem die Vergabe von Parkkarten an den Wohnsitz knüpfen und damit die Untervermietung ausschliessen.