Behörden

Darf ich eine Person mit ausländischem Pass anstellen?

Ja, sofern die Person über eine EU/EFTA-Staatbürgerschaft, einen Niederlassungsausweis C oder eine zur Erwerbstätigkeit berechtigende Aufenthaltsbewilligung verfügt.

Sie sind als Arbeitgeberin für die notwendigen Bewilligungen verantwortlich.

Personen mit EU/EFTA-Staatsbürgerschaft

Personen, die über die Staatsbürgerschaft eines EU-26 Landes (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Republik Tschechien, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Ungarn und Zypern) verfügen, können Sie ausländerrechtlich ohne Einschränkungen anstellen. Sie müssen jedoch für die notwendige Dokumentation sorgen:

Stellen Sie die Person während

Für kroatische Staatsangehörige gelten bis zum 31. Dezember 2021 namentlich noch der Inländervorrang sowie Höchstzahlen.

Für Angehörige eines EFTA – Staates (Fürstentum Liechtenstein, Island und Norwegen) gelten basierend auf dem EFTA-Übereinkommen dieselben Vorgaben wie für Personen mit einer Staatsbürgerschaft eines EU-26 Landes.

Drittstaatsangehörige

Neben EU-26 und EFTA-Staatsangehörigen können Sie auch eine Drittstaatsangehörige insbesondere dann anstellen, wenn diese über eine Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, welche sie zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Verfügt die Person mit ausländischer Staatsbürgerschaft über keine entsprechende Bewilligung, ist eine Anstellung nur möglich, wenn diese dem «gesamtwirtschaftlichen Interesse» der Schweiz dient sowie wenn das kantonale Kontingent für die jeweilige Bewilligung noch nicht ausgeschöpft ist.

Seit dem 1. Januar 2021 gelten grundsätzlich auch britische Staatsangehörige als Drittstaatsangehörige, wobei der Bundesrat für sie separate Kontingente festgesetzt hat. Britische Staatsangehörige, welche bereits vor dem 1. Januar 2021 eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung für die Schweiz hatten, behalten ihre entsprechenden Rechte.

Berufsbewilligung für pflegerische Tätigkeiten

Auch wenn Ihre Hausangestellte eine gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung hat, darf sie noch nicht automatisch alle Tätigkeiten ausführen. Führt sie pflegerische Leistungen gemäss Krankenpflege-Leistungsverordnung aus, muss die Person in der Regel über einen Abschluss als Pflegefachperson sowie über eine Bewilligung des kantonalen Gesundheitsamts verfügen. Achtung: Als pflegerische Tätigkeiten gelten etwa auch die Hilfe beim An- und Ausziehen oder die Vorbereitung von Medikamenten.