Behörden

Darf ich eine Person mit ausländischem Pass anstellen?

Die Arbeitgeberin darf eine ausländische Person anstellen, sofern diese über eine Bewilligung für die Erwerbstätigkeit verfügt.

Wer eine Person mit einer ausländischen Staatsbürgerschaft anstellt, ist für die notwendigen Bewilligungen verantwortlich.

Personen mit einem ausländischen Pass dürfen in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen, sofern sie über eine entsprechende Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt. Während Personen mit einer EU- oder EFTA-Staatsbürgerschaft grundsätzlich in der Schweiz arbeiten dürfen, gelten für Drittstaatsangehörige Kontingente. (Siehe auch: «Darf ein EU-Bürger in jedem Fall in der Schweiz arbeiten?»)

Eine Einschränkung gilt für bestimmte Berufsbereiche wie die Pflege, in der erwerbstätige Personen zusätzlich zur ausländerrechtlichen Bewilligung über eine Berufsbewilligung verfügen müssen.

Personen mit EU/EFTA-Pass dürfen in der Schweiz arbeiten

Personen, die über die Staatsbürgerschaft eines EU-26 Landes (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Republik Tschechien, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Ungarn und Zypern) verfügen, dürfen in der Schweiz arbeiten.

Die Arbeitgeberin kann diese Personen ausländerrechtlich ohne Einschränkungen anstellen, muss jedoch für die notwendige Dokumentation sorgen:

Stellt die Arbeitgeberin die Person während

  • mehr als drei Monaten an, muss sie den zuständigen kantonalen Behörden ein gültiges Reisedokument sowie ihre Einstellungserklärung oder eine Arbeitsbescheinigung vorlegen; mit diesen Dokumenten erhält sie eine Aufenthaltserlaubnis.

Aufgepasst: Für kroatische Staatsangehörige hat der Bundesrat am 1. Januar 2023 wiederum die Ventilklausel aktiviert, womit pro Jahr höchstens 1150 Bewilligungen B und höchstens 1007 Bewilligungen L für kroatische Staatsangehörige möglich sind.

Für Angehörige eines EFTA-Staates (Fürstentum Liechtenstein, Island und Norwegen) gelten basierend auf dem EFTA-Übereinkommen dieselben Vorgaben wie für Personen mit einer Staatsbürgerschaft eines EU-26 Landes.

Für Drittstaatsangehörige gelten Kontingente

In der Schweiz gilt der Inländervorrang, wobei als Inländer neben Personen mit der Schweizer Staatsbürgerschaft all jene Personen gelten, welche über eine Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verfügen.

Verfügt die Person mit ausländischer Staatsbürgerschaft über keine entsprechende Bewilligung, ist eine Anstellung nur möglich, wenn diese dem «gesamtwirtschaftlichen Interesse» der Schweiz dient sowie wenn das kantonale Kontingent für die jeweilige Bewilligung noch nicht ausgeschöpft ist. Ist dies der Fall und erfüllt die Person die weiteren Bedingungen, erhält sie eine zur Erwerbstätigkeit berechtigende Aufenthaltsbewilligung. In diesem Fall darf die Arbeitgeberin auch eine Drittstaatsangehörige anstellen.

Aufgepasst: Seit dem 1. Januar 2021 gelten grundsätzlich auch britische Staatsangehörige als Drittstaatsangehörige. Der Bundesrat hat für britische Staatsangehörige Kontingente beschlossen. 2024 dürfen die Kantone maximal 2100 Aufenthaltsbewilligungen B und maximal 1400 Kurzaufenthaltsbewilligungen L erteilen. Für jeden Kanton gilt dabei ein separates Kontingent.

Britische Staatsangehörige, welche bereits vor dem 1. Januar 2021 eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung für die Schweiz hatten, behalten ihre entsprechenden Rechte.

Teilweise auch Berufsbewilligung notwendig

Verfügt die Person mit ausländischer Staatsbürgerschaft über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, darf sie jedoch noch nicht automatisch alle Tätigkeiten ausführen.

Führt sie beispielsweise pflegerische Leistungen gemäss Krankenpflege-Leistungsverordnung aus, muss die Person in der Regel über einen Abschluss als Pflegefachperson sowie über eine Bewilligung des kantonalen Gesundheitsamts verfügen.

Aufgepasst: Als pflegerische Tätigkeiten gelten etwa auch die Hilfe beim An- und Ausziehen oder die Vorbereitung von Medikamenten.

Aktualisiert am 13. Juni 2024