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Darf ich mit einer Spielzeugwaffe herumlaufen?

Spielzeugwaffen als Teil eines Halloween-Kostüms sind erlaubt, solange die Waffe nicht täuschend echt aussieht.

Namentlich Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, «die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können», gelten als Waffen gemäss Waffengesetz. Für den Import dieser so genannten Imitationswaffen brauchen Sie eine Bewilligung. Zudem dürfen Sie diese Spielzeugwaffen auch an Halloween nicht im öffentlichen Raum mit sich herumtragen oder gar andere Menschen damit erschrecken.

Täuschend echte Spielzeugpistolen gelten als Waffen

Spielzeugwaffen wie Spielzeugpistolen sind dann verwechselbar, «wenn sie auf den ersten Blick echten Feuerwaffen gleichen, und zwar unabhängig davon, ob eine Fachperson oder sonst jemand nach kurzer Prüfung die Verwechselbarkeit erkennt». Ist die Spielzeugpistole verwechselbar, gilt sie als Waffe, welche niemand einfach so importieren noch an Halloween nutzen darf.

Aufgrund eines parlamentarischen Vorstosses ist das Bundesamt für Polizei (fedpol) aktuell daran, die Waffenverordnung zu revidieren. Künftig sollen Imitationswaffen «nur noch dann als verwechselbar mit echten Feuerwaffen eingestuft werden, wenn auch eine Fachperson diese nicht auf den ersten Blick von einer echten Feuerwaffe unterscheiden kann».

Imitationswaffen nicht im Internet bestellen

Auch für Halloween sollte niemand spontan eine Spielzeugwaffe in einem ausländischen Internetshop bestellen: Um eine Imitationswaffe in die Schweiz einführen zu dürfen, ist eine Bewilligung des fedpol notwendig. Das entsprechende Gesuch ist bei der Zentralstelle Waffen im fedpol einzureichen. Diese Stelle steht auch zur Verfügung, wenn jemand unsicher ist, ob eine Spielzeugwaffe in die Kategorie der Imitationswaffen fällt oder nicht.

Waffen nicht im öffentlichen Raum tragen

Ohne Waffentragbewilligung ist es grundsätzlich nicht erlaubt, eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten zu tragen. So ist es etwa nicht zulässig, an Halloween mit einer Imitationswaffe um die Häuser zu ziehen. Wer dies gleichwohl tut, riskiert, dass die Polizei die Waffe beschlagnahmt. Wer mit der Waffe Menschen bedroht, riskiert gar eine definitive Beschlagnahmung.

Ein Verstoss gegen die Waffengesetzgebung ist zudem strafbar. Je nach Schwere des Verstosses droht eine Freiheits- oder Geldstrafe oder eine Busse.

Aktualisiert am 11. Dezember 2025