Unterwegs

Darf ich verkleidet Auto fahren?

Der Fahrzeugführer darf sich verkleiden, aber nicht die Verkehrssicherheit gefährden. Nicht relevant im Privatauto ist das Vermummungsverbot.

Weder die Verkleidung noch die Dekoration am Auto dürfen das Sichtfeld beschränken: Der Fahrzeugführer muss das Fahrzeug jederzeit beherrschen und auch das Auto muss jederzeit betriebssicher sein. Das in der Bundesverfassung verankerte Verhüllungsverbot gilt jedoch weder im Privatauto noch für Halloweenkostüme.

Auch verkleidet muss der Fahrzeugführer das Auto beherrschen

Ein Fahrzeugführer muss sein Motorfahrzeug es ständig so beherrschen, dass er seinen «Vorsichtspflichten nachkommen» kann. Er hat namentlich dafür zu sorgen, dass er «weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert» wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss er «jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren». Das Kostüm darf sich so beispielsweise nicht in einem Pedal verheddern können, ebenso wie ein aufwändiger Kopfschmuck nicht runterfallen und den Fahrzeugführer damit ablenken darf.

Sichtfeld muss jederzeit frei sein

Weder die Verkleidung noch die Dekoration am Auto dürfen dazu führen, dass das Sichtfeld eingeschränkt ist. Der Fahrzeugführer muss «bei einer Augenhöhe von 0.75 m über der Sitzfläche, ausserhalb eines Halbkreises von 12.0 m Radius die Fahrbahn frei überblicken können». Siehe auch: «Darf ich mein Auto weihnachtlich schmücken?»

Kein Vermummungsverbot an Halloween

Unter dem «Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts» hält die Bundesverfassung fest, dass niemand sein Gesicht im öffentlichen Raum verhüllen darf. Das seit dem 1. Januar 2025 geltende Bundesgesetz über das Verbot der Verhüllung des Gesichts präzisiert, dass das Verbot auch an privaten Orten gilt, die der Allgemeinheit offenstehen. So ist es zwar erlaubt, das Gesicht im Privatauto zu verhüllen, nicht erlaubt ist dies aber grundsätzlich im Taxi.

Da Halloween jedoch unterdessen als «einheimisches Brauchtum» gilt, sind Halloweenverkleidungen vom Vermummungsverbot ohnehin nicht erfasst. (Siehe auch: «7 Antworten zu dem neuen Verhüllungsverbot»)

Aktualisiert am 1. Januar 2025