Unterwegs

Darf ich verkleidet Auto fahren?

Welche Kleider Sie im Auto tragen, ist grundsätzlich Ihnen überlassen. Ihre Halloween-Verkleidung darf aber die Verkehrssicherheit nicht gefährden. Nicht beachten müssen Sie in Ihrem Privatauto das verfassungsrechtlich verankerte Vermummungsverbot.

Weder Ihre Verkleidung noch die Dekoration am Auto dürfen Ihr Sichtfeld beschränken: Sie müssen das Fahrzeug jederzeit beherrschen und auch Ihr Auto muss jederzeit betriebssicher sein. Das in der Bundesverfassung verankerte Verhüllungsverbot gilt jedoch weder im Privatauto noch für Halloweenkostüme.

Auch verkleidet müssen Sie das Auto beherrschen

Führen Sie ein Motorfahrzeug, müssen Sie es ständig so beherrschen, dass Sie Ihren «Vorsichtspflichten nachkommen» können. Sie haben namentlich dafür zu sorgen, dass Sie «weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert» werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen Sie «jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren». Ihr Kostüm darf sich so beispielsweise nicht in einem Pedal verheddern können, ebenso wie Ihr aufwändiger Kopfschmuck nicht runterfallen und Sie damit ablenken darf.

Sichtfeld muss jederzeit frei sein

Weder Ihre Verkleidung noch die Dekoration an Ihrem Auto dürfen dazu führen, dass Ihr Sichtfeld eingeschränkt ist. Sie müssen «bei einer Augenhöhe von 0.75 m über der Sitzfläche, ausserhalb eines Halbkreises von 12.0 m Radius die Fahrbahn frei überblicken können».

Siehe auch: «Darf ich mein Auto weihnachtlich schmücken?»

Kein Vermummungsverbot an Halloween

Unter dem «Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts» hält die Bundesverfassung fest, dass niemand sein Gesicht im öffentlichen Raum verhüllen darf. Was Sie mit Ihrem Gesicht innerhalb Ihres Autos machen, ist verfassungsrechtlich also nicht relevant. Zudem sind Halloweenverkleidungen von dem Vermummungsverbot ausgenommen: Wie das Bundesamt für Justiz schreibt, ist «Halloween ein Brauch, bei dem die Gesichtsverhüllung zulässig sein muss».