Familie

Darf ich zuhause öffentliche Bastelnachmittage für Kinder anbieten?

Wer gegen Entgelt und regelmässig Kinder betreut, muss dies behördlich melden, auch wenn er nur mit ihnen bastelt. Nicht meldepflichtig ist es hingegen, unentgeltliche Bastelnachmittage anzubieten.

Tagesfamilien unterliegen einer Meldepflicht: «Wer sich allgemein anbietet, Kinder unter zwölf Jahren gegen Entgelt regelmässig tagsüber in seinem Haushalt zu betreuen, muss dies der Behörde melden». Diese Meldepflicht gilt unabhängig davon, welche Aktivitäten die Betreuung beinhaltet; auch regelmässig gegen Entgelt angebotene Bastelnachmittage fallen darunter. Mit der Meldepflicht verknüpft ist zudem eine punktuelle behördliche Aufsicht sowie die Verpflichtung der Behörde, einen Strafregisterauszug der betreuenden Person einzuholen.

Eine unentgeltliche Betreuung ist demgegenüber erst dann melde- und bewilligungspflichtig, wenn die Familie ein Pflegekind für mehr als drei Monate aufnimmt.

Kostenpflichtige Bastelnachmittage sind meldepflichtig

Bietet jemand regelmässig kostenpflichtige Bastelnachmittage für Kinder an, muss er dies der zuständigen Behörde, in der Regel der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) melden. Die Behörde prüft insbesondere, ob die Betreuung dem Kindeswohl dient. Die Fachperson der Behörde besucht die Familie «so oft als nötig, jährlich aber wenigstens einmal».

Die Kantone und Gemeinden können weitere Auflagen machen und insbesondere einen Betreuungsschlüssel vorgeben. Die kibesuisse, der Verband Kinderbetreuung Schweiz) hat dafür Empfehlungen erlassen und rät, maximal fünf Kinder gleichzeitig zu betreuen.

Grosseltern dürfen bewilligungsfrei mit Enkeln basteln

Keine Melde- oder Bewilligungspflicht besteht bei unentgeltlichen Angeboten. So dürfen beispielsweise Grosseltern ihre Enkel zusammen mit deren Freunden hüten, ohne dass sie dies melden müssen. Zwar hatte der Bundesrat ursprünglich die entsprechende Verordnung anpassen und auch Grosseltern und andere unentgeltlich tätigen Betreuungspersonen der Bewilligungspflicht unterstellen wollen, nach heftiger Kritik hat er aber davon abgesehen. (Siehe auch: «Kind verletzt sich beim Playdate bei uns zuhause – wer haftet?»)

Geht die unentgeltliche Betreuung aber über in eine regelmässige Aufnahme und Pflege der Kinder, ist diese bewilligungspflichtig. Von dieser Pflicht erfasst sind auch Grosseltern oder andere Verwandte des Kindes.