Familie

Kind verletzt sich beim Playdate bei uns zuhause – wer haftet?

Hüten Sie fremde Kinder, haben Sie auch ihnen gegenüber eine Aufsichtspflicht. Wie weit diese geht, hängt von dem Alter und der Reife des Kindes sowie von der konkreten Situation ab.

Selbst wenn Kinder nur vorübergehend in Ihrer Obhut sind, übernehmen Sie die Verantwortung. Bei einer blossen Gefälligkeit geht die Aufsichtspflicht weniger weit, wobei eine Risikosituation Ihre Aufsichtspflicht wieder verschärfen kann.

Die Behandlungskosten bei einem verunfallten Kind übernimmt in der Regel die Krankenkasse oder die allfällig vorhandene private Unfallversicherung. Diese kann die Kosten dann auf Sie überwälzen, wenn Sie Ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

Keine lückenlose Beaufsichtigung von Kindern möglich

Springen Sie für andere Eltern ein und hüten deren Kind, ohne dass Sie eine Gegenleistung dafür kriegen, leisten Sie einen Freundschaftsdienst oder eine so genannte Gefälligkeit. Anders als etwa eine Tagesmutter müssen Sie hier das fremde Kind nur in dem Masse beaufsichtigen, wie Sie das mit den eigenen tun. So hat das Bundesgericht den Fall eines vierjährigen Mädchens, das den Garten unbemerkt verlassen hat, in der Folge in einen Fluss gestürzt ist und sich schwer verletzt hat, wie folgt beurteilt: «In dieser Situation wäre es lebensfremd anzunehmen, der mit der Aufsicht beschäftigte Elternteil schaue in regelmässigen Abständen von 5 oder 10 Minuten bewusst nach den spielenden Kindern». Das Bundesgericht hat die Forderung der Eltern des verunfallten Mädchens auf Genugtuung abgelehnt.

Erhöhte Aufsichtspflicht in Risikosituationen

In einer Risikosituation haben Sie gegenüber – fremden oder eigenen - Kindern in Ihrer Obhut eine weiter gehende Aufsichtspflicht. Eine Risikosituation liegt etwa dann vor, wenn die Umgebung für ein Kind im entsprechenden Alter gefährlich ist. So müssen Sie selbst grössere Kinder auf einer Bergwanderung engmaschig beaufsichtigen. Dasselbe gilt, wenn Sie mit Kindern, welche nicht schwimmen können, in die Badi gehen. (siehe auch: «Ist der Bademeister für die Sicherheit meines Kindes verantwortlich?»)

Krankenkasse kann Regress nehmen

Verletzt sich ein Kind bei einem Unfall, übernimmt in der Regel die Krankenkasse und allenfalls die private Unfallversicherung die Behandlungskosten. Haben Sie Ihre Aufsichtspflicht verletzt, kann die Versicherung die Kosten ganz oder teilweise auf Sie abwälzen. Je höher die Kosten sind, umso eher wird die Versicherung den Regress prüfen.

(Siehe auch: «Kind verletzt nach Rauferei in der Schule. Wer zahlt?»)