Familie

Kind verletzt sich beim Playdate bei uns zuhause – wer haftet?

Wer fremde Kinder hütet, hat ihnen gegenüber eine Aufsichtspflicht. Wie weit diese geht, hängt von dem Alter und der Reife des Kindes sowie von der konkreten Situation ab.

Selbst wenn Kinder nur vorübergehend in fremder Obhut sind, übernimmt die hütende Person die Verantwortung. Bei einer blossen Gefälligkeit geht die Aufsichtspflicht weniger weit, wobei eine Risikosituation die Aufsichtspflicht wieder verschärfen kann.

Die Behandlungskosten bei einem verunfallten Kind übernimmt in der Regel die Krankenkasse oder die allfällig vorhandene private Unfallversicherung. Diese kann die Kosten dann auf die aufsichtspflichtige Person überwälzen, wenn diese ihre Aufsichtspflicht verletzt hat.

Keine lückenlose Beaufsichtigung von Kindern möglich

Wer fremde Kinder ohne Gegenleistung hütet, leistet einen Freundschaftsdienst oder eine so genannte Gefälligkeit. Anders als etwa eine Tagesmutter muss die hütende Person hier das fremde Kind nur in dem Masse beaufsichtigen, wie sie es mit den eigenen Kindern tut. So hat das Bundesgericht den Fall eines vierjährigen Mädchens, das den Garten unbemerkt verlassen hat, in der Folge in einen Fluss gestürzt ist und sich schwer verletzt hat, wie folgt beurteilt: «In dieser Situation wäre es lebensfremd anzunehmen, der mit der Aufsicht beschäftigte Elternteil schaue in regelmässigen Abständen von 5 oder 10 Minuten bewusst nach den spielenden Kindern». Das Bundesgericht hat die Forderung der Eltern des verunfallten Mädchens auf Genugtuung abgelehnt.

Erhöhte Aufsichtspflicht in Risikosituationen

In einer Risikosituation hat die Person gegenüber – fremden oder eigenen - Kindern in ihrer Obhut eine weiter gehende Aufsichtspflicht. Eine Risikosituation liegt etwa dann vor, wenn die Umgebung für ein Kind im entsprechenden Alter gefährlich ist. So sind selbst grössere Kinder auf einer Bergwanderung engmaschig beaufsichtigen. Dasselbe gilt, wenn eine Person mit Kindern, welche nicht schwimmen können, in die Badi gehen. (siehe auch: «Ist der Bademeister für die Sicherheit meines Kindes verantwortlich?»)

Krankenkasse kann Regress nehmen

Verletzt sich ein Kind bei einem Unfall, übernimmt in der Regel die Krankenkasse und allenfalls die private Unfallversicherung die Behandlungskosten. Hat die aufsichtspflichtige Person ihre Aufsichtspflicht verletzt, kann die Versicherung die Kosten ganz oder teilweise auf Sie abwälzen

Je höher die Kosten sind, umso eher wird die Versicherung den Regress prüfen. Das verletzte Kind kann zudem die Kosten, welche die Unfallversicherung nicht deckt, der Aufsichtsperson in Rechnung stellen. Bei über die Krankenkasse unfallversicherten Kindern betrifft dies insbesondere auch den Selbstbehalt. 

Verfügt die aufsichtspflichtige Person über eine Privathaftpflichtversicherung, kann diese insbesondere dann den von der Unfallversicherung oder von der verletzten Person geltend gemachten Schaden übernehmen, wenn auch die Grobfahrlässigkeit gedeckt ist. (Siehe auch: «Kind verletzt nach Rauferei in der Schule. Wer zahlt?»)

Aktualisiert am 11. Dezember 2025