Arbeiten

Darf mein Chef als Sparmassnahme Zwangsferien anordnen?

Obwohl die Arbeitgeberin den Zeitpunkt der Ferien bestimmt, darf sie nicht wegen Arbeitsausfall kurzfristig Zwangsferien anordnen.

Als Faustregel gilt, dass die Arbeitgeberin Ferien mindestens drei Monate im Voraus ankündigen muss. Bei einem kurzfristigen Arbeitsausfall, etwa wegen der Stornierung eines grossen Auftrags, darf die Arbeitgeberin ihre Mitarbeiter aber nicht in die Ferien schicken. Tut sie es dennoch und bietet der Mitarbeiter seine Arbeit an, muss die Arbeitgeberin ihm den regulären Lohn auszahlen und darf keine Ferientage abziehen.

Dasselbe gilt auch, wenn der Arbeitnehmer Überstunden angehäuft hat. Die Arbeitgeberin darf Überstunden zwar «innert eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen», muss sich dabei aber gemäss Bundesgericht mit dem Arbeitnehmer «über den genauen Zeitpunkt der Kompensation geeinigt haben». Dies gilt allerdings nur dann, wenn Arbeitsvertrag oder Personalreglement der Arbeitgeberin nicht die Kompetenz zur einseitigen Anordnung von Überstundenkompensation geben.