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Dürfen Läden in der Stadt längere Öffnungszeiten haben?

Das Arbeitsgesetz verbietet die Nacht- und Sonntagsarbeit, gewährt jedoch Ausnahmen. Die Ladenöffnungszeiten an sich sind kantonal geregelt.

Wie überall sonst sind die Öffnungszeiten von Läden in der Stadt insofern schweizweit reguliert, als dass es zum Schutz der Arbeitnehmer Arbeitszeitvorschriften gibt, welche insbesondere ein grundsätzliches Nacht- und Sonntagsarbeitsverbot vorsehen. Im Übrigen sind es aber die Kantone, welche die Ladenöffnungszeiten bestimmen.

Arbeit in der Nacht und am Sonntag grundsätzlich verboten

Es ist grundsätzlich nicht zulässig, Arbeitnehmer nachts oder sonntags einzusetzen. Je nach Dauer der beantragten Ausnahme können die zuständige kantonale Behörde oder das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) jedoch Nacht- und Sonntagsarbeit bewilligen. Zudem gibt es Ausnahmen namentlich für «Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten» und für «Betriebe für Reisende». Schliesslich dürfen die Kantone höchstens vier Sonn- oder Feiertage pro Jahr «bezeichnen, an denen die Arbeitnehmer in Verkaufsgeschäften ohne Bewilligung beschäftigt werden dürfen». Der Kanton Zürich hat Ende 2023 eine Standesinitiative eingereicht, mit welcher er eine zeitlich befristete Flexibilisierung der Ladenöffnungszeiten fordert. (Siehe auch: «Wie ist die Arbeitszeit geregelt?»)

Kantone legen Ladenöffnungszeiten fest

Der Versuch, mit einem Bundesgesetz über die Ladenöffnungszeiten einen schweizweit geltenden Rahmen für die Ladenöffnungszeiten festzulegen, ist 2016 im Parlament gescheitert. Entsprechend sind es nach wie vor die Kantone, welche die Ladenöffnungszeiten unter dem Vorbehalt der arbeitszeitrechtlichen Beschränkungen regeln. Teilweise delegieren die Kantone diese Kompetenz auch an die Gemeinden.