Wohnen

Habe ich in der Stadt Anspruch auf Nachtruhe?

In der Stadt gibt es in der Regel Quartiere mit einer teilweise verkürzten Nachtruhe. Die Stadtbewohner müssen dennoch nicht jeden Lärm akzeptieren.

Das Umweltschutzgesetz hält fest, dass der Lärm «durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt» wird. Die Lärmschutzverordnung gibt zudem Rahmenbedingungen namentlich für Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten vor.

Eine schweizweite Regelung der Nachtruhe hingegen gibt es nicht. Die Vorschriften sind meist in der lokalen Polizeiverordnung verankert und entsprechend von Gemeinde zu Gemeinde und namentlich in der Stadt von Quartier zu Quartier unterschiedlich. So gilt zwar in der Regel zwischen 22.00 und 6.00 die Nachtruhe. Namentlich in den Innenstädten kann diese Nachtruhe jedoch kürzer sein, zudem können die Behörden für bestimmte Anlässe die Nachtruhe lockern.

Mieter kann sich bei Vermieterin wegen des Lärms beschweren

Stört sich der Mieter am Lärm etwa eines nahen Restaurants oder eines Clubs, kann er dies seiner Vermieterin melden und verlangen, dass sie den Mangel beseitigt. Wenn er allerdings bereits bevor er den Mietvertrag unterzeichnet hat wusste, dass die Wohnung lärmbelastet ist, wird er vor der Schlichtungsstelle beziehungsweise vor dem Gericht einen schwierigen Stand haben. (Siehe auch: «Der Essensgeruch vom Restaurant steigt in meine Wohnung – was tun?»)

Ganz aussichtslos ist aber der Gang vor die Schlichtungsstelle auch in diesem Fall nicht zwingend. Namentlich dürfte der Mieter dann erfolgreich eine Mietzinsreduktion verlangen können, wenn der störende Betrieb das Polizeireglement oder die Auflagen der Betriebs- oder allfälligen Überzeitbewilligung regelmässig nicht einhält. (Siehe auch: «Mietzinsreduktion wegen lautem Open-Air?»)

Eigentümerin muss nicht jeden Lärm akzeptieren

Die Eigentümerin einer Stadtwohnung muss insbesondere dann mit einer verkürzten Nachtruhe leben, wenn die Wohnung in einem entsprechenden Perimeter liegt. Sie muss gleichwohl nicht jede Lärmbelästigung akzeptieren. Wie das Bundesgericht schreibt, darf «der durch die Kundschaft eines Betriebs verursachte Lärm während der Nacht grundsätzlich höchstens geringfügige Störung verursachen». Für diesen so genannten «untechnischen Alltagslärm» bestehen allerdings keine konkreten Belastungsgrenzwerte, abzustützen ist dabei namentlich auf private Richtlinien wie die von der Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute herausgegebene «Cercle Bruit-Richtlinie».

Die zuständige Behörde darf neue ortsfeste Anlagen nur dann bewilligen, «wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten». Will eine Bauherrin eine bestehende Anlage umbauen, darf sie dies nur, wenn sie sie gleichzeitig lärmtechnisch saniert, sofern dies «technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist». In bestimmten Fällen muss die Eigentümerin ihre Liegenschaft sanieren, um namentlich die Lärmvorschriften einzuhalten. Die vom Lärm bedrohte oder belästigte Nachbarin ist im baurechtlichen Bewilligungsverfahren oder im allenfalls separaten Betriebsbewilligungsverfahren beschwerdeberechtigt.