Familie

Haften die Eltern für ihre Kinder bei einem Schlittelunfall?

Die Eltern müssen ihre Kinder beim Schlitteln zwar beaufsichtigen, aber übertriebene Sorgfalt ist nicht notwendig.

Verursacht ein Kind einen Schaden, haftet zunächst das Familienhaupt, also in der Regel die Mutter oder der Vater. Können diese aber nachweisen, dass sie das Kind den Umständen entsprechend genügend beaufsichtigt haben, sind sie nicht haftpflichtig. Die Haftung ist dabei weniger streng als die Tierhalterhaftung (Siehe auch: «Wer haftet für die Folgen eines Kuhangriffs auf dem Wanderweg?»)

Umfang der Aufsichtspflicht muss realistisch sein

Das Familienhaupt haftet grundsätzlich für den von seinem minderjährigen Kind verursachten Schaden. Es kann sich allerdings von der Haftung befreien, wenn es das Kind nach dem üblichen und durch die Umstände gebotenen Mass von Sorgfalt beaufsichtigt hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfen dabei «keine übertriebenen Anforderungen an den Entlastungsbeweis» gestellt werden. Je jünger und unerfahrener die Kinder, desto intensiver muss die Beaufsichtigung sein. Doch auch hier ist eine «permanente Überwachung naturgemäss nicht möglich, gerade wenn es mehrere sind», so das Bundesgericht.

Kleine Kinder können Schlitten kaum lenken, weswegen eine Pflicht der Eltern darin besteht, ihre Kinder nicht auf gefährlichen Wegen schlitteln zu lassen. Die Aufsichtspflicht geht aber nicht so weit, als dass das Familienhaupt auf einem normalen Schlittelweg neben dem schlittelnden Kind herlaufen muss: «Die erfolgreiche sensorische und motorische Entwicklung der Kinder darf nicht dadurch vereitelt werden, dass an den Sorgfaltsmassstab des Familienhauptes Anforderungen gestellt werden, die mit dem «Üblichen» und dem «nach den Umständen Gebotenen» nichts mehr zu tun haben; die Anforderungen, welche an die Überwachung zu stellen sind, müssen mit der Wirklichkeit vereinbar sein», so das Bundesgericht.

Auf Schlittelpiste ist mit Kollisionen zu rechnen

Insbesondere bei schlittelnden Kindern ist mit Kollisionen zu rechnen. Eltern haften grundsätzlich nicht für einen Schaden der entsteht, weil ihre Kinder mit einer auf der Schlittelpiste stehenden Person zusammenstossen. So verneinte das Bundesgericht die Haftung des Vaters für seine Kinder, als diese auf der Schlittelpiste in eine Frau fuhren, welche deswegen Schulterfrakturen erlitt. Die Frau sah den Bob nicht kommen, da sie hangabwärts schaute. Mit dieser Unachtsamkeit aber musste das Familienhaupt nicht rechnen.

Aktualisiert am 25. April 2024