Familie
Haften Eltern für ihr Kind bei einem Trottinett-Unfall?

Eltern haften dann für ihr Kind, wenn sie ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt haben. Ein urteilsfähiges Kind haftet selbst.
Sofern das minderjährige Kind bei seinen Eltern lebt, haften diese als Familienhaupt. Dies, sofern sie nicht belegen können, dass sie «das übliche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung» angewendet haben. Das Kind selbst muss sich auf öffentlichen Strassen an die Grundregel halten, dass es «andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet». Je älter und reifer und damit urteilsfähiger das Kind ist, umso mehr muss auch die rechtliche Verantwortung übernehmen, wenn es sich nicht an die Vorschriften hält. Hilfreich ist in jedem Fall eine Privathaftpflichtversicherung.
Eltern müssen Kind nicht lückenlos beaufsichtigen
Eltern haften als Familienhaupt grundsätzlich dann, wenn ihr minderjähriges Kind einen Schaden verursacht. Wenn die Eltern aber zeigen können, dass sie ihrer Aufsichtspflicht korrekt nachgekommen sind, können sie sich von der Haftung befreien. Das Bundesgericht hält hier fest, dass Eltern ihre Kinder nicht lückenlos überwachen können und sollen: Es gelte zu berücksichtigen, dass «Kinder in ihrer Bewegungsfreiheit nicht allzu sehr gehemmt werden».
Bereits Kind kann urteilsfähig sein
Ist das Kind auf einer öffentlichen Strasse unterwegs, muss es sich an die Verkehrsregeln halten. Während bei Trottinetts die Regeln für Fussgängerinnen gelten, kommen bei E-Trottinetts die Regeln für Leicht-Motorfahrräder zur Anwendung. Die erwachsenen Verkehrsteilnehmer wiederum müssen bei Kindern auf Anzeichen achten, dass sie sich «nicht richtig verhalten werden». (Siehe auch: «Müssen Autofahrer jederzeit mit Personen auf der Fahrbahn rechnen?»)
Ist nun ein Kind in Bezug auf die konkrete Situation urteilsfähig und damit in der Lage, die Verkehrsregeln einzuhalten, haftet es bei einem Unfall selbst. Es gibt hier keine fixe Altersgrenze. Zu berücksichtigen sind neben dem Alter etwa der Charakter, die Reife oder allfällige Besonderheiten des Kindes.
Bei Haftung von Kind oder Eltern kann Privathaftpflichtversicherung einspringen
Eine allfällige Privathaftpflichtversicherung springt ein, wenn die Eltern die Aufsichtspflicht verletzt haben. Ist das Kind mitversichert, zahlt die Privathaftpflichtversicherung auch dann, wenn das urteilsfähige minderjährige Kind einen Schaden verursacht hat. (Siehe auch: «Haften die Eltern für ihre Kinder bei einem Schlittelunfall?»)
Aufgepasst: Wenn die aufsichtspflichtigen Personen die Aufsicht nicht verletzt haben und das Kind im konkreten Fall nicht urteilsfähig war, bleibt die geschädigte Person auf den Kosten sitzen.
Aktualisiert am 12. Dezember 2024