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Ich werde ein Kind adoptieren. Habe ich Anspruch auf Adoptionsurlaub?

Seit dem 1. Januar 2023 haben Eltern, welche ein weniger als vier Jahre altes Kind adoptieren, grundsätzlich Anspruch auf Adoptionsurlaub. Der Urlaub dauert zwei Wochen und wird über die Erwerbsersatzordnung finanziert.

Neben dem Mutterschafts- und dem Vaterschaftsurlaub gibt es neu auch einen zweiwöchigen Adoptionsurlaub. Bedingung dafür ist, dass ein oder beide Elternteile die Voraussetzungen der Erwerbsersatzordnung erfüllen. Die Entschädigung erfolgt über Taggelder aus der Erwerbsersatzordnung (EO) und beträgt 80% des Erwerbseinkommens. Grosszügigere kantonale Regelungen bleiben zulässig.

(Siehe auch: «7 Antworten zu dem ab dem 1. Januar 2021 geltenden Vaterschaftsurlaub»)

Neu gilt ein zweiwöchiger Adoptionsurlaub

Grundsätzlich Anspruch auf Adoptionsurlaub hat, wer ein Kind adoptiert, welches seinen vierten Geburtstag noch nicht gefeiert hat. Der Elternteil muss dabei während neun Monate unmittelbar vor der Aufnahme des Kindes obligatorisch versichert gewesen sein und mindestens fünf Monate eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Zum Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes muss der Elternteil entweder Arbeitnehmer oder selbstständig erwerbstätig sein oder gegen einen Barlohn im Betrieb des Ehepartners arbeiten.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Elternteil während einer Rahmenfrist von einem Jahr den zweiwöchigen Adoptionsurlaub am Stück, wochen- oder tageweise beziehen.

Bei einer gemeinschaftlichen Adoption müssen beide Elternteile die Voraussetzungen der Erwerbsersatzordnung erfüllen und es entsteht nur ein Anspruch auf Entschädigung. Ob nur ein Elternteil den Urlaub bezieht oder ob sie sich aufteilen, ist den Eltern überlassen. Eine Stiefkindadoption berechtigt nicht zu einem Adoptionsurlaub.

Taggeld beträgt 80% des Erwerbseinkommens

Wer ein Kind adoptiert und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, hat Anspruch auf 14 Taggelder in der Höhe von 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das er vor dem Beginn des Anspruchs auf die Adoptionsentschädigung erzielt hat. Maximal zahlt die EO 196 CHF aus.

Die Arbeitgeberin oder die selbstständig erwerbstätige Person müssen die Anmeldung für die Entschädigung bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse (EAK) einreichen. Diese prüft den Anspruch und zahlt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, die Entschädigung einmalig aus. Die Auszahlung erfolgt, sobald der Elternteil den letzten Urlaubstag bezogen hat.

Grosszügigere Adoptionsurlaube bleiben zulässig

Vor Inkrafttreten des Adoptionsurlaubes auf Bundesebene gewährten der Kanton Genf sowie zahlreiche öffentlich-rechtliche sowie einige private Arbeitgeberinnen einen bezahlten oder unbezahlten Adoptionsurlaub. Diese Regelungen bleiben zulässig und die Kantone können zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben.

Aktualisiert am 12. Januar 2023