Familie

7 Antworten zu dem ab dem 1. Januar 2021 geltenden Vaterschaftsurlaub

1. Mein Kind kam Ende Dezember 2020 auf die Welt. Hatte ich Anspruch auf Vaterschaftsurlaub?

Nein. Das neue Gesetz trat am 1. Januar 2021 in Kraft. Den Anspruch auf eine Vaterschaftsentschädigung können entsprechend nur Kinder auslösen, welche am 1. Januar 2021 oder später auf die Welt gekommen ist.

2. Habe ich auch als selbstständig erwerbstätiger oder arbeitsloser Vater Anspruch auf Vaterschaftsurlaub?

Grundsätzlich ja. Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Mutterschaftsentschädigung. Sie müssen während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHVG obligatorisch versichert gewesen sein und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Ob Sie dabei Arbeitnehmer oder selbstständig erwerbstätig sind, spielt keine Rolle. Ebenso haben Sie Anspruch auf eine Vaterschaftsentschädigung, wenn Sie im Betrieb der Ehefrau mitarbeiten und einen Barlohn beziehen.

Sind Sie arbeitslos, haben Sie Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub, wenn Sie bis zur Geburt Ihres Kindes ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezogen haben.

3. Habe ich auch bei Adoption Anspruch auf Vaterschaftsurlaub?

Nein. Seit dem 1. Januar 2023 gibt es jedoch den zweiwöchigen Adoptionsurlaub. Sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie während maximal 14 Tagen Taggelder beziehen. (Siehe «Ich werde ein Kind adoptieren. Habe ich Anspruch auf Adoptionsurlaub?»)

4. Muss ich den Vaterschaftsurlaub gleich nach der Geburt beziehen?

Nein. Anders als beim Mutterschaftsurlaub gilt eine Rahmenfrist von sechs Monaten ab Geburt des Kindes. Innerhalb dieser Rahmenfrist dürfen Sie als frisch gebackener Vater zehn Arbeitstage Urlaub beziehen.

Während die Arbeitgeberin den Zeitpunkt der Ferien unter Rücksichtnahme auf den Arbeitnehmer bestimmt, müssen sich Arbeitgeberin und Arbeitnehmer über den Zeitpunkt des Jugendurlaubs einigen und beim Mutterschaftsurlaub bestimmt grundsätzlich die Geburt den Zeitpunkt des Urlaubsbeginns. Das Gesetz macht aber keine Aussage darüber, wer beim Vaterschaftsurlaub den Zeitpunkt innerhalb der Rahmenfrist bestimmt. Dass es Ihnen als Vater freigestellt ist, ob Sie den Urlaub am Stück oder tageweise beziehen, spricht dafür, dass Sie als Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Vaterschaftsurlaubs bestimmen dürfen. Am sinnvollsten ist es sicherlich, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeberin eine einvernehmliche Lösung finden.

5. Erhalte ich während des Vaterschaftsurlaubs Lohn?

Grundsätzlich nein, denn Sie erhalten ein Taggeld. Dieses beträgt gleich wie bei der Mutterschaftsentschädigung 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das Sie vor dem Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt haben. Das maximale Taggeld beträgt 196 Franken.

Ihre Arbeitgeberin kann dieses Taggeld um den Fehlbetrag gegenüber Ihrem regulären Lohn aufstocken, sie ist aber nicht dazu verpflichtet.

Überweist Ihnen Ihre Arbeitgeberin den Lohn auch während Ihres Vaterschaftsurlaubs, kann sie sich den Erwerbsersatz von der AHV-Ausgleichskasse auszahlen lassen. Stellt sie hingegen die Lohnzahlung ein, müssen Sie als Arbeitnehmer die Entschädigung direkt bei Ihrer AHV-Ausgleichskasse einfordern.

Aufgepasst: Anders als grundsätzlich bei der Mutterschaftsentschädigung zahlt die Ausgleichskasse die Vaterschaftsentschädigung nicht monatlich, sondern erst nach Ende des Anspruches und einmalig aus.

6. Zahlt die Ausgleichskasse den Erwerbsersatz automatisch aus?

Nein. Sie müssen den Vaterschaftsurlaub effektiv beziehen und die Entschädigung bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse beantragen. Letzteres kann auch durch die Arbeitgeberin geschehen, sofern sie die Lohnzahlungen nicht einstellt.

Damit die Ausgleichskasse die Entschädigung auszahlt, muss die Arbeitgeberin auf dem Anmeldeformular «den für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Lohn, den während des Entschädigunganspruchs ausbezahlten Lohn sowie die Dauer der Beschäftigung» sowie den Bezug der Urlaubstage bescheinigen. Sind Sie arbeitslos, muss Ihre letzte Arbeitgeberin beziehungsweise die Arbeitslosenkasse diese Informationen der Ausgleichskasse zustellen.

7. Darf mir meine Arbeitgeberin die Ferien kürzen wegen des Vaterschaftsurlaubs?

Nein. Ihre Arbeitgeberin darf die Ferien nicht kürzen, wenn Sie einen Vaterschaftsurlaub bezogen haben.

Aktualisiert am 12. Januar 2023