Familie
7 Antworten zu dem ab dem 1. Januar 2021 geltenden Vaterschaftsurlaub
Erwerbstätige Väter haben seit dem 1. Januar 2021 Anspruch auf zwei Wochen bezahlten Urlaub innerhalb der ersten sechs Monate nach der Geburt ihres Kindes.
Am 27. September 2019 hat die Bundesversammlung den bezahlten Vaterschaftsurlaub beschlossen. Der Bundesrat hat die entsprechenden Gesetzesbestimmungen auf den 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt. Seit dem 1. Januar 2024 gelten die Bestimmungen auch für Frauen, deren Ehefrau ein Kind geboren hat.
1. Mein Kind kam Ende Dezember 2020 auf die Welt. Hatte ich Anspruch auf Vaterschaftsurlaub?
Nein. Das neue Gesetz trat am 1. Januar 2021 in Kraft. Den Anspruch auf eine Vaterschaftsentschädigung können entsprechend nur Kinder auslösen, welche am 1. Januar 2021 oder später auf die Welt gekommen ist.
2. Habe ich auch als selbstständig erwerbstätiger oder arbeitsloser Vater Anspruch auf Vaterschaftsurlaub?
Grundsätzlich ja. Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Mutterschaftsentschädigung. Die Person muss während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHVG obligatorisch versichert gewesen sein und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Ob die Person dabei Arbeitnehmer oder selbstständig erwerbstätig ist, spielt keine Rolle. Ebenso hat Anspruch auf eine Entschädigung, wer im Betrieb der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht.
Wer arbeitslos ist, hat Anspruch auf bezahlten Urlaub, sofern er bis zur Geburt des Kindes ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezogen hat.
3. Habe ich auch bei Adoption Anspruch auf Vaterschaftsurlaub?
Nein. Seit dem 1. Januar 2023 gibt es jedoch den zweiwöchigen Adoptionsurlaub. Sofern die Person die Voraussetzungen erfüllt, kann sie während maximal 14 Tagen Taggelder beziehen. (Siehe «Ich werde ein Kind adoptieren. Habe ich Anspruch auf Adoptionsurlaub?»)
4. Muss ich den Vaterschaftsurlaub gleich nach der Geburt beziehen?
Nein. Anders als beim Mutterschaftsurlaub gilt eine Rahmenfrist von sechs Monaten ab Geburt des Kindes.Innerhalb dieser Rahmenfrist darf der berechtigte Elternteil zehn Arbeitstage Urlaub beziehen.
Während die Arbeitgeberin den Zeitpunkt der Ferien unter Rücksichtnahme auf den Arbeitnehmer bestimmt, müssen sich Arbeitgeberin und Arbeitnehmer über den Zeitpunkt des Jugendurlaubs einigen und beim Mutterschaftsurlaub bestimmt grundsätzlich die Geburt den Zeitpunkt des Urlaubsbeginns. Das Gesetz macht aber keine Aussage darüber, wer beim Vaterschaftsurlaub den Zeitpunkt innerhalb der Rahmenfrist bestimmt. Da es dem Elternteil freigestellt ist, ob er den Urlaub am Stück oder tageweise beziehen möchte, ist anzunehmen, dass er auch den Zeitpunkt bestimmen kann. Am sinnvollsten ist es sicherlich, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeberin eine einvernehmliche Lösung finden.
5. Erhalte ich während des Vaterschaftsurlaubs Lohn?
Grundsätzlich nein, denn der berechtigte Elternteil erhält ein Taggeld. Dieses beträgt gleich wie bei der Mutterschaftsentschädigung 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das der berechtigte Elternteil vor dem Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt hat. Das maximale Taggeld beträgt 220 Franken.
Die Arbeitgeberin kann dieses Taggeld um den Fehlbetrag gegenüber dem regulären Lohn aufstocken, sie ist aber nicht dazu verpflichtet.
Überweist die Arbeitgeberin den Lohn auch während des Urlaubs, kann sie sich den Erwerbsersatz von der AHV-Ausgleichskasse auszahlen lassen. Stellt sie hingegen die Lohnzahlung ein, muss der Arbeitnehmer die Entschädigung direkt bei derAHV-Ausgleichskasse einfordern.
Aufgepasst: Anders als grundsätzlich bei der Mutterschaftsentschädigung zahlt die Ausgleichskasse die Vaterschaftsentschädigung nicht monatlich, sondern erst nach Ende des Anspruches und einmalig aus.
6. Zahlt die Ausgleichskasse den Erwerbsersatz automatisch aus?
Nein. Der berechtigte Elternteil muss den Vaterschaftsurlaub effektiv beziehen und die Entschädigung bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse beantragen. Letzteres kann auch durch die Arbeitgeberin geschehen, sofern sie die Lohnzahlungen nicht einstellt.
Damit die Ausgleichskasse die Entschädigung auszahlt, muss die Arbeitgeberin auf dem Anmeldeformular «den für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Lohn, den während des Entschädigunganspruchs ausbezahlten Lohn sowie die Dauer der Beschäftigung» sowie den Bezug der Urlaubstage bescheinigen. Ist der berechtigte Elternteil arbeitslos, muss die letzte Arbeitgeberin beziehungsweise die Arbeitslosenkasse diese Informationen der Ausgleichskasse zustellen.
7. Darf mir meine Arbeitgeberin die Ferien kürzen wegen des Vaterschaftsurlaubs?
Nein. Die Arbeitgeberin darf die Ferien nicht kürzen, wenn der berechtigte Elternteil den Urlaub bezogen hat.
Aktualisiert am 1. Januar 2024