Gesundheit

Im Wintersportlager Olympia nachgespielt, Kind verletzt. Wer haftet?

Zahlen wird als erstes die Krankenkasse oder allenfalls die Unfallversicherung. Abhängig von den Kosten, möglichen Pflichtverletzungen und Folgen des Unfalls haften jedoch die für das Lager verantwortlichen Personen.

Bei einem Unfall eines Kindes übernimmt in der Regel die Krankenkasse die Behandlungskosten. Geschieht der Unfall in einem Lager, haben die Verantwortlichen eine Aufsichtspflicht. Verletzen sie diese, riskieren sie eine Rückgriffsforderung der Krankenkasse und allenfalls Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Kindes.

Kinder obligatorisch unfallversichert

Kinder sind über die Krankenkasse obligatorisch unfallversichert. Handelt es sich bei dem Kind um einen erwerbstätigen Jugendlichen, ist er über seine Arbeitgeberin gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen versichert, sofern er mehr als 8 Stunden wöchentlich bei der gleichen Arbeitgeberin arbeitet.

Aufsichtspflicht im Lager

Während des Lagers haben die Lagerverantwortlichen eine Aufsichtspflicht gegenüber den ihnen anvertrauten Kindern. Der Umfang dieser Aufsichtspflicht ist nicht fix definiert, sondern orientiert sich am jeweiligen Gefahrenpotential. Dieses wiederum hängt zum einen von der konkreten sportlichen Aktivität ab, zum anderen von dem teilnehmenden Kind. Je nach Alter, körperlichen Fähigkeiten und Risikobewusstsein der Kinder muss die verantwortliche Person unterschiedliche Aufsichtsmassnahmen ergreifen.

In den Bergen gilt gemäss Bundesgericht ein erhöhter Sorgfaltsmassstab, da hier selbst körperlich trainierte Jugendliche zu Fehlreaktionen neigen können (siehe auch «Darf ich die Tochter auf eine gefährliche Bergwanderung mitnehmen?»).

Privathaftpflichtversicherung springt nicht immer ein

Sind die Behandlungskosten hoch, wird die Krankenkasse oder die Unfallversicherung abklären, ob sie die Kosten ganz oder teilweise auf eine allenfalls für den Unfall verantwortliche Person abwälzen kann. Ist das Kind schwer verunfallt und entstehen den Eltern oder dem Kind deswegen weitere Kosten wie beispielsweise Betreuungs- oder Reisekosten oder entstehen Genugtuungsansprüche, haftet die verantwortliche Person allenfalls auch für diese Kosten.

Möglicherweise springt deren Privathaftpflichtversicherung ein, wobei diese ihre Leistung kürzt, wenn die verantwortliche und versicherte Person den Schaden grobfahrlässig herbeigeführt hat.