Gesundheit
Kind an der Plauscholympiade im Lager verletzt: Wer haftet?

Meist zahlt die Krankenkasse bei einem Unfall des Kindes. Sie kann auf die Aufsichtsperson zurückgreifen, wenn diese ihre Pflichten verletzt hat.
Bei einem Unfall eines Kindes übernimmt in der Regel die Krankenkasse die Behandlungskosten. Geschieht der Unfall in einem Lager, haben die Verantwortlichen eine Aufsichtspflicht. Verletzen sie diese, riskieren sie eine Rückgriffsforderung der Krankenkasse und allenfalls Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Kindes.
Kinder obligatorisch unfallversichert
Kinder sind über die Krankenkasse obligatorisch unfallversichert. Handelt es sich bei dem Kind um einen erwerbstätigen Jugendlichen, ist er über seine Arbeitgeberin gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen versichert, sofern er mehr als 8 Stunden wöchentlich bei der gleichen Arbeitgeberin arbeitet.
Lagerverantwortliche haben Aufsichtspflicht
Während des Lagers haben die Lagerverantwortlichen eine Aufsichtspflicht gegenüber den ihnen anvertrauten Kindern. Der Umfang dieser Aufsichtspflicht ist nicht fix definiert, sondern orientiert sich am jeweiligen Gefahrenpotential. Dieses wiederum hängt zum einen von der konkreten sportlichen Aktivität ab, zum anderen von dem teilnehmenden Kind. Je nach Alter, körperlichen Fähigkeiten und Risikobewusstsein der Kinder muss die verantwortliche Person unterschiedliche Aufsichtsmassnahmen ergreifen.
In den Bergen gilt gemäss Bundesgericht ein erhöhter Sorgfaltsmassstab, da hier selbst körperlich trainierte Jugendliche zu Fehlreaktionen neigen können. (Siehe auch: «Darf ich die Tochter auf eine gefährliche Bergwanderung mitnehmen?»)
Aufsichtsperson kann in Ausnahmefällen haften
Wenn sich die Aufsichtsperson namentlich an die gesetzlichen und organisatorischen Vorgaben gehalten hat, wird sie bei einem Unfall in aller Regel nicht haften.
Sind die Behandlungskosten hoch, wird die Krankenkasse oder die Unfallversicherung gleichwohl abklären, ob sie die Kosten ganz oder teilweise auf eine allenfalls für den Unfall verantwortliche Person oder im Falle einer öffentlichen Schule auf den Staat abwälzen kann. Ist das Kind schwer verunfallt und entstehen den Eltern oder dem Kind deswegen weitere Kosten wie beispielsweise Betreuungs- oder Reisekosten oder entstehen Genugtuungsansprüche, haftet die verantwortliche Person beziehungsweise deren Arbeitgeberin allenfalls auch für diese Kosten.
Verfügt die Aufsichtsperson über eine Privathaftpflichtversicherung, springt diese womöglich ein. Sie kürzt allerdings ihre Leistung, wenn die verantwortliche und versicherte Person den Schaden grobfahrlässig herbeigeführt hat. (Siehe auch: «Kind verletzt nach Rauferei in der Schule. Wer zahlt?»)
Aktualisiert am 13. Februar 2025