Konsum & Internet
Sind die Rabatte der Onlinehändlerin verbindlich?
Auch eine Onlinehändlerin muss den tatsächlichen Preis angeben, der jedoch nicht verbindlich ist. Ein Fantasierabatt kann aber strafbar sein.
Wer Konsumenten Waren zum Kauf anbietet, hat eine Preisbekanntgabepflicht und muss den tatsächlich zu bezahlenden Preis in Schweizer Franken angeben. Ein Rabatt gilt als Vergleichspreis, der nur unter gewissen Voraussetzungen zulässig ist. Verstösst eine Händlerin absichtlich gegen die Vorgaben der Preisbekanntgabe, macht sie sich strafbar. An der Unverbindlichkeit des Angebots ändert dies jedoch nichts.
Preisbekanntgabepflicht gilt auch für Onlinehändlerin
Die Preisbekanntgabeverordnung soll insbesondere irreführende Preisangaben verhindern. Sie gilt unabhängig davon, ob die Händlerin ihre Preise im Laden oder online bekannt gibt.
Wirbt die Onlinehändlerin mit einem Rabatt, gilt dies als Vergleichspreis. Dieser ist wettbewerbsrechtlich zulässig, wenn sie die Ware unmittelbar vorher zu einem höheren Preis angeboten hat («Selbstvergleich») oder anbieten wird («Einführungspreis»). Ebenfalls zulässig ist eine Rabattangabe, wenn die Händlerin dieselbe Ware günstiger als die Konkurrenz verkauft («Konkurrenzvergleich»). Seit dem 1. Januar 2025 gilt bei dem Selbstvergleich, dass die Händlerin ihn zeitlich uneingeschränkt und für alle nachträglichen, aufeinanderfolgenden Preissenkungen verwenden darf. Sie kann auch Waren oder Dienstleistungen temporär aus ihrem Angebot zu entfernen, danach wieder anbieten und dabei den letzten, vor der Entfernung verwendeten Vergleichspreis bekanntgeben.
Lockvogelangebote bleiben jedoch verboten: Die Händlerin darf nicht mit Phantasiepreisen oder –rabatten werben, um die Konsumenten auf unlautere Weise zum Kauf zu überreden. Tut sie das dennoch und vorsätzlich, macht sie sich strafbar.
Lockvogelangebote sind unlauter, aber unverbindlich
Auch wenn die Preisbekanntgabeverordnung für die Online-Händlerin wie für jede andere Händlerin gilt: Vertragsrechtlich gelten Promotionen im Internet gleich wie Prospekte oder Preislisten nicht als verbindlicher Antrag. Macht die Onlinehändlerin also irreführende Angaben, handelt sie zwar unlauter. Gegenüber dem Konsumenten vertragsrechtlich gebunden ist sie aber erst dann, wenn sie die Bestellung bestätigt hat. (Siehe auch: «Darf ein Online-Shop sich weigern, mir bezahlte Ware zu liefern?»)
Einen Ausweg gibt es für die Onlinehändlerin wie für jede andere Händlerin jedoch auch hier: Hat sie offensichtlich irrtümlich einen Preis oder einen Rabatt versprochen, befand sie sich «in einem wesentlichen Irrtum» und sie ist nicht an das Angebot gebunden.
Aktualisiert am 1. Januar 2025