Gesundheit

Ist ein TV-Werbespot für ein Medikament erlaubt?

Ja, sofern das Medikament nicht einem Werbeverbot gemäss Heilmittelgesetz unterliegt.

Das Radio- und Fernsehgesetz enthält verschiedene Werbeverbote, so etwa für «Heilmittel nach Massgabe des Heilmittelgesetzes.» Publikumswerbung ist ausschliesslich für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel erlaubt.

Pflichthinweis bei Werbung für Arzneimittel

Ist ein Arzneimittel gemäss Arzneimittelverordnung in eine Abgabekategorie eingeteilt, welche eine Fachberatung erfordert, muss ein TV-Werbespot mit folgendem Pflichthinweis versehen sein: «Dies ist ein zugelassenes Arzneimittel. Lassen Sie sich von einer Fachperson beraten und lesen Sie die Packungsbeilage», bei Arzneimitteln ohne Packungsbeilage lautet der Pflichthinweis wie folgt: «Dies ist ein zugelassenes Arzneimittel. Lassen Sie sich von einer Fachperson beraten und lesen Sie die Angaben auf der Packung.» Der Hinweis muss gut lesbar sein und gut verständlich gesprochen werden. Bei der stummen Werbung genügt die Einblendung des Pflichthinweises.

Die Werbung selbst muss das Produkt eindeutig als Arzneimittel darstellen und neben dem Pflichthinweis mindestens Angaben zu der Marke, der Zulassungsinhaberin und der Anwendungsmöglichkeiten enthalten.

Werbung für frei verkäufliche Arzneimittel kaum reguliert

Ist ein Arzneimittel weder verschreibungspflichtig noch ist für dessen Abgabe eine Fachberatung notwendig, ist die Publikumswerbung ohne Pflichthinweise und vorgegebene Informationen zulässig.

Auch für frei verkäufliche Arzneimittel gibt es jedoch Vorgaben. So dürfen stark alkoholhaltige Arzneimittel nicht beworben werden. Weiter ist Werbung für Anwendungsmöglichkeiten, für die es eine ärztliche Behandlung braucht, nicht zulässig. Schliesslich hält die Arzneimittelverordnung ausdrücklich für alle Medien fest, dass Werbung, welche den Anschein erweckt, es handle sich um einen redaktionellen Beitrag, nicht zulässig ist.