Unterwegs
Ist ein Zugsfahrplan verbindlich?
Ein Fahrplan eines konzessionierten Bahnunternehmens ist verbindlich. Unter bestimmten Bedingungen kann ihn die Bahn ausnahmsweise anpassen.
Für die Personenbeförderung konzessionierte Transportunternehmen müssen einen Fahrplan aufstellen. Die Unternehmen müssen die Fahrpläne der verschiedenen konzessionierten Transportunternehmen in eine gemeinsame, öffentliche Fahrplansammlung aufnehmen und der Öffentlichkeit gebührenfrei zur Verfügung stellen. Dieser Gesamtfahrplan «legt das gesamtschweizerisch koordinierte Angebot des öffentlichen Verkehrs für ein Fahrplanjahr fest» und ist grundsätzlich verbindlich.
Zum einen sind jedoch trotz der Verbindlichkeit Fahrplanänderungen während der Geltungsdauer zulässig, sofern Umstände eingetreten sind, «die bei der Erstellung nicht voraussehbar waren». In diesem Fall muss das Unternehmen den Änderungsentwurf mindestens acht Wochen vor Inkrafttreten dem Bundesamt für Verkehr (BAV) sowie den betroffenen Kantonen vorlegen und begründen. Mindestens vier Wochen vor Inkrafttreten muss das Unternehmen den neuen Fahrplan öffentlich und wirksam kommunizieren sowie die an den Haltestellen bekanntgegebenen Fahrpläne rechtzeitig korrigieren.
Zum anderen können planbare und unvorhersehbare Betriebsunterbrechungen zu notwendigen Anpassungen des Fahrplans führen. Nicht im Jahresfahrplan enthaltene Betriebsunterbrechungen müssen die Unternehmen insbesondere dem BAV und den betroffenen Kantonen mindestens vier Wochen im Voraus melden sowie öffentlich und wirksam kommunizieren. Bei unvorhersehbaren Ereignissen wie Naturkatastrophen oder Unfällen ist die Öffentlichkeit über den Betriebsunterbruch sowie die Wiederaufnahme des Betriebs zu informieren. (Siehe auch: «Zugverspätung wegen Sturm: Habe ich Anspruch auf Entschädigung?»)