Familie

Mein Kind hat ein Bibliotheksbuch zerkaut. Muss ich zahlen?

Meistens ja: Entweder direkt oder via Taschengeld Ihres Kindes

Leihen Sie sich ein Buch, dürfen Sie dieses nur so gebrauchen, wie es sich aus dem Zweck oder dem Vertrag ergibt. Das schliesst ein Verspeisen des Buches, ob das nun durch Sie oder Ihr Kind geschieht, aus.

Haftung gemäss Nutzungsbedingungen

Meist legen die Bibliotheken in ihren Nutzungsbedingungen zudem ausdrücklich fest, dass die Nutzer für allfällige Schäden am ausgeliehenen Buch aufkommen oder die Ersatzbeschaffung finanzieren müssen. Die Bibliothek kann in den Nutzungsbedingungen weiter regeln, dass Sie zusätzliche Bearbeitungsgebühren berappen müssen.

Kind kann Buch nur mit Zustimmung ausleihen

Ihr minderjähriges Kind kann auch selbst ein Buch ausleihen: Es muss urteilsfähig sein und Sie müssen der Ausleihe zugestimmt haben. Ein Kind ist dann urteilsfähig, wenn es sich über die Folgen seines Handels im Klaren ist und sich entsprechend verhalten kann, was bei einer Buchausleihe sehr früh der Fall sein dürfte. Haben Sie jedoch der Ausleihe nicht zugestimmt, ist der Vertrag gar nicht rechtsgültig zustande gekommen. Sie müssen dabei unmittelbar nach Kenntnis der Ausleihe mitteilen, dass Sie mit diesem Leihvertrag nicht einverstanden sind.

Urteilsfähiges Kind haftet selbst

Sind Sie aber einverstanden und Ihr urteilsfähiges Kind hat das Buch zerkaut, haftet das Kind selbst und muss die Rechnung – allenfalls später, wenn es über eigenes Geld verfügt – aus dem eigenen Sack bezahlen. Ausser natürlich, die Bibliothek hat sich abgesichert und die Haftung via die Nutzungsbedingungen auf die Person überwälzt, welcher der Ausleihe zugestimmt hat, womit wiederum Sie zur Kasse gebeten werden dürften.