Arbeiten

Muss ich an dem Weihnachtsessen des Geschäfts teilnehmen?

Nein, sofern der Anlass ausserhalb der Arbeitszeit stattfindet und ausschliesslich dem Vergnügen dienen soll.

Findet das Weihnachtsessen allerdings während der Arbeitszeit statt, kann Ihr Chef Sie zur Teilnahme verpflichten, muss Ihnen die Teilnahme aber entsprechend als bezahlte Arbeitszeit anrechnen.

Weihnachtsessen in der Freizeit freiwillig

Ein Weihnachtsessen während der Freizeit ist, sofern Sie am Anlass keine betrieblichen Aufgaben zu erfüllen haben, freiwillig. Sie dürfen denn auch, eine andere Abmachung mit Ihrer Arbeitgeberin vorbehalten, keine Arbeitszeit für die Teilnahme aufschreiben.

Ganz privat ist das Essen damit aber nicht. Zum einen hört die Fürsorgepflicht Ihrer Arbeitgeberin nicht nach Arbeitsende auf. Wie das Gesetz vorschreibt, muss sie also auch während des geselligen Beisammenseins Ihre Persönlichkeit schützen, auf Ihre Gesundheit Rücksicht nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit sorgen. Sie müssen also weder Weihnachtslieder mitsingen, noch an Trinkspielen teilnehmen oder den Abend beim Tabledance ausklingen lassen, wenn Sie das nicht möchten. Zum anderen hört jedoch auch Ihre Treuepflicht nicht nach Feierabend auf. So sollten Sie beispielsweise am Weihnachtsessen nicht volltrunken und in aller Öffentlichkeit über Ihren Chef herziehen.

Weihnachtsessen in der Arbeitszeit obligatorisch

Hat Ihr Chef das Weihnachtsessen in der Arbeitszeit angesetzt, kann er Sie im Rahmen seines Weisungsrechtes zur Teilnahme verpflichten. Dies gilt auch für einen Weihnachtsevent ausserhalb der regulären Arbeitszeit, sofern Sie an der Veranstaltung offizielle Pflichten haben: Etwa organisatorische Aufgaben oder repräsentative Verpflichtungen bei einem Kundenanlass.

Bei einem solchen Anlass gelten die gewöhnlichen Regeln zur Arbeitszeit. So kann Ihre Arbeitgeberin Sie beispielsweise auch für ein Weihnachtsessen zu Überstundenarbeit verpflichten, sofern Sie sie zu leisten vermögen und Sie Ihnen nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.