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Ist ein WhatsApp-Klassenchat zulässig?

Sind die sorgeberechtigten Eltern einverstanden, können Kinder und Jugendliche grundsätzlich an Klassenchats teilnehmen. Der Messengerdienst kann aber ein Mindestalter festlegen.

WhatsApp bearbeitet Personendaten. Dies ist grundsätzlich eine Persönlichkeitsverletzung, wobei der WhatsApp – Nutzer in diese einwilligen kann. Minderjährige Kinder können nicht selbst einwilligen, da sie noch nicht handlungsfähig sind. WhatsApp selber schreibt ein Mindestalter von 16 Jahren vor. Sie benötigen für die Teilnahme an einem WhatsApp-Klassenchat das Einverständnis ihrer sorgeberechtigten Eltern. Ob die Unentgeltlichkeit einer App daran etwas ändert, ist umstritten. Das neue Datenschutzgesetz verbessert die Möglichkeiten für User, einem Messengerdienst Verletzungen des Datenschutzes zu melden.

Eltern müssen Klassenchat zustimmen

WhatsApp verarbeitet personenbezogene Daten. Dies ist datenschutzrechtlich zulässig, sofern WhatsApp die Nutzer vorab angemessen informiert hat. Angemessen ist eine Information dann, wenn sie es dem Nutzer ermöglicht, seine Datenschutzrechte geltend zu machen. Da Jugendliche bis zur Volljährigkeit noch nicht handlungsfähig sind, können nicht sie, sondern grundsätzlich die sorgeberechtigten Eltern nach dieser angemessenen Information entscheiden, ob sie am Klassenchat teilnehmen dürfen oder nicht.

Allerdings schliesst WhatsApp Jugendliche unter 16 Jahren von der Nutzung aus. Eine Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern ist also nur für Jugendliche ab 16 Jahren überhaupt möglich.

Auch unentgeltliche Apps können problematisch sein

Was nun, wenn der Lehrer argumentiert, dieses könne selber in diese Datenverarbeitung einwilligen, da WhatsApp unentgeltlich sei? Bei der Beurteilung dieser Argumentation sind sich juristische Fachpersonen nicht einig. Klar ist jedoch, dass Messengerdienste wie WhatsApp Kontaktdaten verarbeiten, mit denen die User den Dienst schlussendlich «bezahlen». Im Falle von WhatsApp sind das sämtliche Daten des auf dem Smartphone des Kindes gespeicherten Adressbuches, die der Messengerdienst auf einen Server in den USA übermittelt.

Social Media Plattformen mit Sitz im Ausland sind im Übrigen seit dem 1. September 2023 verpflichtet, eine Vertretung in der Schweiz zu bezeichnen. Diese Vertretung dient als Anlaufstelle und muss namentlich Meldungen von Verstössen gegen das Datenschutzgesetz entgegennehmen.

Aktualisiert am 14. September 2023