Behörden
Muss ich meine Putzfee anmelden und versichern?
Falls Sie sich nicht strafbar machen möchten, ja: Beschäftigen Sie eine Putzfrau, sind Sie Arbeitgeberin – auch wenn sie der Ansicht sind, dass Ihre Reinigungskraft selbstständig arbeitet. Ausnahmen sind lediglich möglich, wenn Ihre Reinigungskraft noch nicht 25 Jahre alt ist oder wenn sie bereits pensioniert ist. In jedem Fall verantwortlich sind Sie für die Unfallversicherung sowie für die allenfalls notwendige Arbeitsbewilligung.
Wer eine Putzfrau beschäftigt, ist Arbeitgeberin und muss die sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben ebenso einhalten wie die allenfalls anwendbaren ausländerrechtlichen Bestimmungen.
Reinigungskraft bei der Ausgleichskasse anmelden
Sie müssen Ihre Putzfrau zunächst bei der Ausgleichskasse anmelden und so die Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/Familienzulagen) für sie entrichten. In der Regel können Sie die Beiträge für den Lohn Ihrer Putzfrau im vereinfachten Abrechnungsverfahren abrechnen. Dabei darf der Lohn den Grenzbetrag von aktuell 21 510 CHF jährlich nicht übersteigen. Sie müssen Ihre Putzfrau gleich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der zuständigen Ausgleichskasse anmelden, sonst kann diese sie vom vereinfachten Abrechnungsverfahren ausschliessen.
Junge und Pensionierte müssen nicht immer angemeldet werden
Es gibt allerdings zwei Ausnahmen von der Pflicht der Anmeldung bei der Ausgleichskasse: So müssen Sie eine Person, die bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres ihr 25. Altersjahr nicht vollendet hat, nur anmelden wenn diese mehr als 750 CHF / Jahr bei Ihnen verdient oder sie die Anmeldung wünscht. Hat zudem eine Person das ordentliche Pensionierungsalter bereits erreicht, profitiert diese von einem Freibetrag von 1 400 CHF / Monat bzw. 16 800 CHF / Jahr, auf den sie keine AHV/IV/EO-Beiträge und Familienzulagen entrichten muss.
Weitere Pflichten als Arbeitgeberin
In jedem Fall sind Sie verpflichtet, für Ihre Putzfrau eine Berufsunfallversicherung abzuschliessen. Arbeitet sie mindestens acht Stunden in der Woche für sie, müssen Sie sie zusätzlich gegen Nichtberufsunfälle versichern.
Weiter müssen Sie den Normalarbeitsvertrag (NAV) Hauswirtschaft in Ihrem Kanton berücksichtigen und namentlich die mögliche Verpflichtung zum Abschluss einer Krankentaggeldversicherung beachten. Sie können diese Regelungen in einem schriftlichen Arbeitsvertrag auch ausschliessen.
Zudem besteht bei einem Verdienst von über 21 510 CHF / Jahr die Beitragspflicht bei der beruflichen Vorsorge. Sie müssen sich diesfalls einer Vorsorgeeinrichtung anschliessen und die gesetzlichen Beiträge entrichten.
Schliesslich liegt es auch in Ihrer Verantwortung, dass Ihre Putzfrau über die allenfalls notwendigen Arbeitsbewilligungen verfügt.
Aktualisiert am 30. Juni 2022