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Muss ich meine Putzfee anmelden und versichern?

Wer eine Reinigungskraft beschäftigt, ist Arbeitgeberin und muss die Putzfrau anmelden, selbst wenn diese der Ansicht ist, sie arbeite selbstständig. Ausnahmen sind lediglich möglich, wenn die Reinigungskraft noch nicht 25 Jahre alt ist oder wenn sie bereits das ordentliche Rentenalter erreicht hat. In jedem Fall verantwortlich ist die Arbeitgeberin für die Unfallversicherung sowie für die allenfalls notwendige Arbeitsbewilligung.

Wer eine Putzfrau beschäftigt, ist Arbeitgeberin und muss die sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben ebenso einhalten wie die allenfalls anwendbaren ausländerrechtlichen Bestimmungen.

Reinigungskraft bei der Ausgleichskasse anmelden

Die Arbeitgeberin muss ihre Putzfrau zunächst bei der Ausgleichskasse anmelden und so die Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/Familienzulagen) für sie entrichten. In der Regel kann eine Arbeitgeberin einer Reinigungskraft im Privathaushalt die Beiträge für den Lohn im vereinfachten Abrechnungsverfahren abrechnen. Dabei darf der Lohn den Grenzbetrag von aktuell 22 050 CHF jährlich nicht übersteigen.

Aufgepasst: Die Arbeitgeberin muss ihre Putzfrau gleich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der zuständigen Ausgleichskasse anmelden, sonst kann diese sie vom vereinfachten Abrechnungsverfahren ausschliessen.

Arbeitgeberin muss Junge und Pensionierte nicht immer anmelden

Es gibt allerdings zwei Ausnahmen von der Pflicht der Anmeldung bei der Ausgleichskasse: So muss die Arbeitgeberin zum einen eine Person, die bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres ihr 25. Altersjahr nicht vollendet hat, nur anmelden, wenn sie mehr als einen «geringfügigen Lohn» verdient oder sie die Anmeldung wünscht. Der «geringfügige Lohn» beträgt aktuell 750 CHF / Jahr). Zum anderen kann eine Person, die das das ordentliche Pensionierungsalter bereits erreicht hat, von einem Freibetrag von 1 400 CHF / Monat bzw. 16 800 CHF / Jahr profitieren, auf den sie keine AHV/IV/EO-Beiträge und Familienzulagen entrichten muss. Mit Inkrafttreten der AHV Reform 21 kann sie auch auf den Freibetrag verzichten und auf dem gesamten Erwerbseinkommen Beiträge entrichten. (Siehe auch: «7 Antworten zur Reform AHV 21»)

Weitere Pflichten als Arbeitgeberin

In jedem Fall ist die Arbeitgeberin verpflichtet, für die Putzfrau eine Berufsunfallversicherung abzuschliessen. Arbeitet sie mindestens acht Stunden in der Woche im Haushalt, muss die Arbeitgeberin sie zusätzlich gegen Nichtberufsunfälle versichern.

Weiter muss die Arbeitgeberin den Normalarbeitsvertrag (NAV) Hauswirtschaft in dem entsprechenden Kanton berücksichtigen und namentlich die mögliche Verpflichtung zum Abschluss einer Krankentaggeldversicherung beachten. Die Arbeitgeberin kann diese Regelungen in einem schriftlichen Arbeitsvertrag auch ausschliessen.

Zudem besteht bei einem Verdienst von über 22 050 CHF / Jahr die Beitragspflicht bei der beruflichen Vorsorge. Die Arbeitgeberin muss sich diesfalls einer Vorsorgeeinrichtung anschliessen und die gesetzlichen Beiträge entrichten.

Schliesslich liegt es auch in der Verantwortung der Arbeitgeberin, dass die Putzfrau über die allenfalls notwendigen Arbeitsbewilligungen verfügt.

Aktualisiert am 1. Januar 2024