Familie
Muss ich strafbare Inhalte im Klassenchat melden?

Kinder sind ab 10 Jahren strafmündig. Sie können sich damit auch in einem Klassenchat strafbar machen. Meldepflichtig sind sie aber nicht.
Bereits mit dem vollendeten 10. Altersjahr fallen Kinder in den Geltungsbereich des Jugendstrafgesetzes. Somit machen sich Kinder ab 10 und Jugendliche beispielsweise strafbar, wenn sie im Chat ehrverletzende Aussagen machen, pornografische Bilder oder Videos in den Klassenchat stellen, andere mit intimen Bildern erpressen, sich rassistisch äussern oder zu Gewalttaten aufrufen. (Siehe auch: «Darf mein Sohn Äpfel vom Nachbar klauen?»)
Wer von einer Straftat erfährt, darf Strafanzeige erstatten. Bei Delikten, welche die Strafverfolgungsbehörden nur auf Antrag verfolgen, darf die geschädigte Person einen Strafantrag stellen. Sowohl Minderjährige wie auch Erwachsene haben ein Anzeige- beziehungsweise ein Antragsrecht. Eine Pflicht, Straftaten anzuzeigen, haben jedoch weder die Eltern noch die Kinder. Hingegen können je nach Kanton die Schulbehörden anzeigepflichtig sein.
Kinder können sich im Klassenchat strafbar machen
Ehrverletzende Aussagen im Klassenchat sind strafbar. Üble Nachrede wie auch Verleumdungen sind allerdings Antragsdelikte. Wehrt sich die geschädigte Person hier nicht, wird es nicht zum Strafverfahren kommen. Anders sieht es aus, wenn ein Teilnehmer des Klassenchats pornografische Inhalte in den Chat stellt. Denn damit macht er Pornografie Minderjährigen zugänglich, was ein Offizialdelikt ist. Dasselbe gilt bei einer Erpressung, rassistischen Äusserungen oder bei einem Gewaltaufruf. Erfährt die Polizei oder eine andere Strafbehörde von einem solchen Verdacht, muss sie die Straftat verfolgen. (Siehe auch: «Ist ein WhatsApp-Klassenchat zulässig?»)
Eltern und Kinder müssen Straftaten im Klassenchat nicht anzeigen
Weder Kinder noch ihre Eltern müssen es der Polizei melden, wenn sie von einer Straftat im Klassenchat erfahren. Die Kinder wie auch die Eltern haben jedoch das Recht, ihren Verdacht der Polizei zu melden. (Siehe auch: «Sextortion stoppen»)
Sollte es dann zu einem Strafverfahren kommen, sieht das Jugendstrafgesetz Schutzmassnahmen wie etwa die Einsetzung einer geeigneten Person als Aufsichtsperson, eine persönliche Betreuung, eine ambulante Behandlung oder im äussersten Fall auch eine Unterbringung ausserhalb des Elternhauses vor. Reichen die Schutzmassnahmen nicht aus, sind auch Strafen möglich. Diese reichen von einem Verweis über eine persönliche Leistung bis hin zu einer Busse oder bei Jugendlichen ab 15 Jahren zu einem Freiheitsentzug.