Familie
Schulde ich der Putzfrau während ihres Mutterschaftsurlaubes Lohn?
Die Reinigungskraft hat im Mutterschaftsurlaub Anspruch auf Erwerbsersatz. Die Arbeitgeberin kann die Differenz zwischen Taggeld und Lohn übernehmen.
Eine Reinigungskraft ist während des Mutterschaftsurlaubes anspruchsberechtigt, sofern sie während der neun Monate vor der Geburt obligatorisch versichert war, in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang erwerbstätig war sowie im Zeitpunkt der Geburt bei der Arbeitgeberin angestellt ist. Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung beginnt mit der Geburt und endet nach 98 Tagen.
Vorheriges Einkommen bestimmt Höhe der Mutterschaftsentschädigung
Die Ausgleichskasse zahlt ein Taggeld von 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens aus, welches die Putzfrau vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt hat. Die Kasse zieht dabei namentlich die AHV/IV/EO- sowie die ALV-Beiträge ab. Während des Mutterschaftsurlaubs bleibt die Putzfrau unfallversichert, ist aber für das Taggeld prämienbefreit. Zahlt die Arbeitgeberin hingegen die Differenz zum regulären Lohn aus, ist für diesen Betrag die Unfallversicherungsprämie fällig.
Arbeitgeberin oder Ausgleichskasse können Mutterschaftsentschädigung auszahlen
Zahlt die Arbeitgeberin ihrer Putzfrau den Lohn während des Mutterschaftsurlaubs weiterhin aus, kann sie als Arbeitgeberin den Erwerbsersatz bei der zuständigen Ausgleichskasse beantragen. Andersfalls meldet sich die Putzfrau bei der Ausgleichskasse selber an.
Aufgepasst: Hat die Putzfrau mehrere Arbeitgeberinnen, muss sie für jedes einzelne Arbeitsverhältnis ein vollständig ausgefülltes Ergänzungsblatt einreichen. Es ist deswegen wichtig, dass jede Arbeitgeberin das Ergänzungsblatt vollständig und fristgerecht ausfüllt, sonst erhält die Reinigungskraft die gesamte Mutterschaftsentschädigung verspätet.
Aktualisiert am 11. Dezember 2025