Arbeiten

Sonderverkauf bedeutet Überstunden: Muss der Chef diese auszahlen?

Das hängt davon ab, was in Ihrem Arbeitsvertrag oder in einem allfälligen GAV steht.

Sie sind grundsätzlich zur Überstundenarbeit verpflichtet. Ist die Überstundenarbeit in Ihrem Arbeitsvertrag oder im GAV geregelt, muss Ihre Arbeitgeberin die zusätzliche Arbeit gemäss diesen Regelungen entweder auszahlen oder durch Freizeit ausgleichen. Ohne Regelung im Vertrag muss sie Ihnen die Überstundenarbeit mit einem Zuschlag von mindestens 25% auf den Normallohn vergüten. Sind Sie damit einverstanden, kann sie Ihnen die Überstundenarbeit auch durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen.

Überzeitarbeit zum Nulltarif im Verkauf erlaubt

Arbeiten Sie länger als die für das Verkaufspersonal geltende wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden, leisten Sie nicht nur Überstunden-, sondern Überzeitarbeit. Diese muss Ihre Arbeitgeberin grundsätzlich durch einen Lohnzuschlag oder durch Freizeit ausgleichen – allerdings nur dann, wenn die Überzeitarbeit 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt. 

Sonderschutz für schwangere und stillende Frauen

Sind Sie schwanger oder stillen, darf Ihre Arbeitgeberin Sie nicht länger als vertraglich vereinbart beschäftigen. Keinesfalls dürfen Sie länger als 9 Stunden täglich arbeiten. Ab dem sechsten Schwangerschaftsmonat dürfen Sie stehend höchstens insgesamt 4 Stunden pro Tag arbeiten.

Sonderschutz für Jugendliche

Als Jugendliche gelten Arbeitnehmer bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Für diese gilt eine tägliche Höchstarbeitszeit von 9 Stunden, wobei der obligatorische Schulbesuch an einem Arbeitstag auch als Arbeitszeit gilt. Überzeit, das heisst im Falle von Jugendlichen mehr als 9 Stunden pro Tag, dürfen sie bis zum vollendeten 16. Altersjahr nicht leisten.