Gesundheit

Sturz von der Leiter in Nachbars Garten: Wer zahlt?

Auch bei einem Nichtbetriebsunfall zahlt in aller Regel die Unfallversicherung oder bei Nichterwerbstätigen die Krankenkasse. 

In der Schweiz ist die Versicherung gegen die Folgen von Unfällen grundsätzlich obligatorisch, entweder via Unfallversicherung oder via Krankenkasse. Von diesem Obligatorium ausgenommen sind in der Schweiz wohnhafte Selbstständigerwerbende, die sich freiwillig versichern können. Obligatorisch oder freiwillig Versicherte sind abgesichert und der Unfallversicherer muss mindestens den im Unfallversicherungsgesetz vorgeschriebenen Versicherungsschutz gewähren. Die Krankenkasse übernimmt die Behandlungskosten, wenn die versicherte Person aufgrund einer Krankheit gestürzt ist.

Hat der Nachbar den Unfall verschuldet, nimmt die Unfallversicherung oder die Krankenkasse allenfalls Regress auf ihn oder seine Privathaftpflichtversicherung.

Angestellte sind obligatorisch unfallversichert

Wer mehr als 8 Stunden / Woche bei einer Arbeitgeberin arbeitet, ist über sie auch gegen Nichtberufsunfälle obligatorisch versichert. Wer selbstständig erwerbstätig ist, kann sich freiwillig versichern, wobei die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung sinngemäss auch für die freiwillige Versicherung gelten. Der Unfallversicherer übernimmt die Behandlungskosten ohne Selbstbehalt und Franchise. Ist eine versicherte Person voll oder teilweise arbeitsunfähig, hat sie zudem Anspruch auf ein Taggeld.

Wer nicht angestellt ist, ist über Krankenkasse unfallversichert

Wer nicht oder nur weniger als 8 Stunden / Woche für eine Arbeitgeberin tätig ist, muss sich bei der Krankenkasse gegen die Folgen eines Unfalls versichern lassen. Dasselbe gilt für Selbstständigerwerbstätige, die nicht freiwillig unfallvesichert sind. Die Krankenkasse übernimmt nur die Behandlungskosten, wobei diese Franchise und Selbstbehalt in Rechnung stellen wird. Anspruch auf ein hat eine Person nur dann, wenn sie eine entsprechende Taggeldversicherung abgeschlossen hat.

Sturz muss kein Unfall sein

Ein Sturz von einer Leiter ist in aller Regel ein Unfall, da er unbeabsichtigt und plötzlich erfolgt ist, das Kriterium der Ungewöhnlichkeit erfüllt sowie eine Verletzung oder gar den Tod zur Folge hat. Ist aber eine Person beispielsweise von der Leiter gestürzt, weil sie plötzlich das Bewusstsein verloren hat, gilt das rechtlich nicht als Unfall, sondern als Krankheit. Denn es ist «nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist», wie das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung festhält. Ist der Sturz auf eine Krankheit zurückzuführen, muss die Krankenkasse die Behandlungskosten übernehmen und wird Franchise und Selbstbehalt in Rechnung stellen.

Versicherer kann bei Verschulden Kosten überwälzen

Ein Sturz von der Leiter kann für die Versicherung hohe Kosten zur Folge haben. Die Unfallversicherung oder die Krankenkasse wird allenfalls prüfen, ob sie die Kosten auf den Nachbarn abwälzen kann. Hat dieser eine Privathaftpflichtversicherung, übernimmt diese allenfalls die Kosten ganz oder teilweise. Namentlich wenn der Nachbar den Sturz grobfahrlässig selbst herbeigeführt hat, etwa weil die Leiter nicht fachgerecht gesichert war, ist seine Privathaftpflichtversicherung berechtigt, ihre Leistung zu kürzen.

Aktualisiert am 21. April 2026