Gesundheit

Sturz von der Leiter in Nachbars Garten: Wer zahlt?

Auch bei einem Nichtbetriebsunfall zahlt in aller Regel Ihre Unfallversicherung oder bei Nichterwerbstätigen die Krankenkasse. Letztere zahlt ebenfalls, wenn eine Krankheit den Sturz verursacht hat. Schliesslich wird die Versicherung je nach Unfallursache Regress auf Ihren Nachbarn beziehungsweise dessen Privathaftpflichtversicherung nehmen.

In der Schweiz ist die Versicherung gegen die Folgen von Unfällen grundsätzlich obligatorisch, entweder via Unfallversicherung oder via Krankenkasse. Von diesem Obligatorium ausgenommen sind in der Schweiz wohnhafte Selbstständigerwerbende, die sich freiwillig versichern können. Sind Sie obligatorisch oder freiwillig versichert, sind Sie nach Ihrem Unfall abgesichert und ihr Unfallversicherer muss mindestens den im Unfallversicherungsgesetz vorgeschriebenen Versicherungsschutz gewähren. Die Krankenkasse übernimmt die Behandlungskosten, wenn Sie aufgrund einer Krankheit gestürzt sind.

Hat Ihr Nachbar den Unfall verschuldet, nimmt die Unfallversicherung oder die Krankenkasse allenfalls Regress auf ihn oder seine Privathaftpflichtversicherung.

Angestellte sind obligatorisch unfallversichert

Arbeiten Sie mehr als 8 Stunden / Woche bei einer Arbeitgeberin, sind Sie über sie auch gegen Nichtberufsunfälle obligatorisch versichert. Sind Sie selbstständig erwerbstätig, können Sie sich freiwillig versichern, wobei die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung sinngemäss auch für die freiwillige Versicherung gelten. Der Unfallversicherer übernimmt die Behandlungskosten ohne Selbstbehalt und Franchise. Sind Sie voll oder teilweise arbeitsunfähig, haben Sie zudem Anspruch auf ein Taggeld.

Wer nicht angestellt ist, ist über Krankenkasse unfallversichert

Sind Sie nicht oder nur weniger als 8 Stunden / Woche für eine Arbeitgeberin tätig, müssen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse gegen die Folgen eines Unfalls versichern lassen. Dasselbe gilt, wenn Sie selbstständig erwerbstätig und nicht freiwillig unfallvesichert sind. Die Krankenkasse übernimmt nur die Behandlungskosten, wobei sie Ihnen Franchise und Selbstbehalt in Rechnung stellen wird. Anspruch auf ein Taggeld haben Sie nur dann, wenn Sie eine entsprechende Taggeldversicherung abgeschlossen haben.

Sturz muss kein Unfall sein

Ein Sturz von einer Leiter ist in aller Regel ein Unfall, da er unbeabsichtigt und plötzlich erfolgt ist, das Kriterium der Ungewöhnlichkeit erfüllt sowie eine Verletzung oder gar den Tod zur Folge hat. Sind Sie aber beispielsweise von der Leiter gestürzt, weil Sie plötzlich das Bewusstsein verloren haben, gilt das rechtlich nicht als Unfall, sondern als Krankheit. Denn es ist «nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist», wie das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung festhält. Ist der Sturz auf eine Krankheit zurückzuführen, muss die Krankenkasse die Behandlungskosten übernehmen und wird Ihnen Franchise und Selbstbehalt in Rechnung stellen.

Versicherer kann bei Verschulden Kosten überwälzen

Ein Sturz von der Leiter kann für die Versicherung hohe Kosten zur Folge haben. Die Unfallversicherung oder die Krankenkasse wird allenfalls prüfen, ob sie die Kosten auf Ihren Nachbarn abwälzen kann. Hat dieser eine Privathaftpflichtversicherung, übernimmt diese allenfalls die Kosten ganz oder teilweise. Namentlich wenn Ihr Nachbar den Sturz grobfahrlässig selbst herbeigeführt hat, etwa weil die Leiter nicht fachgerecht gesichert war, ist seine Privathaftpflichtversicherung berechtigt, ihre Leistung zu kürzen.

Aktualisiert am 30. Juni 2022