Wohnen

Was muss ich beachten, wenn ich Tageskinder aufnehmen will?

Während Kinderlärm in Wohnzonen erlaubt ist, können Mietvertrag oder Stockwerkeigentümerreglement die Aufnahme von Tageskindern einschränken.

In ständiger Rechtsprechung hält das Bundesgericht fest, dass Wohnzonen «offensichtlich auch für den Aufenthalt von Kindern bestimmt» sind. Der Betrieb einer Tagesfamilie ist damit ebenso zonenkonform wie eine kleine Kita oder ein kleiner Hort. Dies bedeutet aber nicht, dass jeder Mieter und jede Stockwerkeigentümerin Tageskinder aufnehmen darf, denn der Mietvertrag oder das Stockwerkeigentümerreglement dürfen die gewerbliche Nutzung einschränken.

Kinderbetreuung in Wohnzone erlaubt

Die zuständige Behörde erteilt eine Baubewilligung namentlich dann, wenn der geplante Bau der Nutzungszone entspricht. Wie das Bundesgericht festhält, ist es vertretbar, den «Aufenthalt von Kindern in Kindertagesstätten» als Wohnnutzung zu qualifizieren. Bau und Betrieb einer Kita sind deswegen in einer Wohnzone insbesondere «bei kleineren Einrichtungen» zulässig. Daran ändert der wirtschaftliche Zweck einer Kita oder eines Kinderhorts nichts. Damit steht auch dem Betrieb einer Tagesfamilie in einer Wohnzone nichts entgegen.

Tagesfamilie in Wohnung nicht immer möglich

Während öffentlich-rechtlich Kinderlärm in Wohnzonen zulässig ist, kann er im Miet- und Wohneigentumsrecht ein Argument gegen eine Tagesfamilie sein. Insbesondere wenn Mietvertrag oder Stockwerkeigentümerreglement die gewerbliche Nutzung ausschliessen, können sich Mieter oder die übrigen Stockwerkeigentümerinnen erfolgreich gegen den Betrieb einer Tagesfamilie wehren. (Siehe auch: «Darf ich in meiner Wohnung einen Mittagstisch anbieten?»)