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Was passiert mit dem Zeitungsabo nach dem Tod des Abonnenten?

Die Erben können das Zeitungsabo kündigen. Ob eine ausserordentliche Kündigung praktisch möglich ist, hängt von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab.

Mit dem Tod einer Person gehen sämtliche Rechte und Pflichten auf deren Erben über. So müssen die Erben die Abogebühren der verstorbenen Person grundsätzlich zahlen, haben dann aber auch das Anrecht auf die Zeitung.

Übertrag Abo auf Erben

Will ein Erbe oder eine andere Person das Abo auf seinen Namen übernehmen, können sie dies dem Verlag melden. Vertragspartner ist dann neu der Erbe beziehungsweise die andere Person.

Aufgepasst: Das Zeitungsabo verlängert sich unter Umständen automatisch. Ob dies auch ohne ausdrücklichen Hinweis des Verlages rechtlich verbindlich ist, ist zwar umstritten. Will der Erbe das Abo nicht verlängern, ist er durch eine fristgerechte Kündigung jedenfalls auf der sicheren Seite.

Vorzeitige Kündigung des Zeitungsabonnements

Ein Abonnement ist ein Dauerschuldverhältnis, welches die Parteien aus «wichtigen Gründen» grundsätzlich auch vorzeitig kündigen können. Halten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) fest, dass der Tod des Kunden ein solcher wichtiger Grund ist, können die Erben das Abonnement unter den in den AGB festgehaltenen Bedingungen kündigen.

Regeln die AGB hier nichts, finden die Erben allenfalls mit dem Verlag eine individuelle Lösung, etwa dass der Verlag die Kosten für die Publikation der Todesanzeige an die Abogebühren anrechnet.

Kommt der Verlag den Erben jedoch nicht entgegen, können diese versuchen zu argumentieren, dass die Weiterführung des Abonnements unzumutbar – finanziell oder aus anderen Gründen - sei. Ob sie damit Erfolg haben, ist unklar, da eine Gerichtspraxis dazu fehlt.

siehe auch: «Kann ich mein Fitnessabo vorzeitig kündigen, wenn ich umziehe?» und «Kann ich das Facebook-Profil meiner verstorbenen Frau löschen lassen?»