Arbeiten
Welche Arbeitszeiten gelten in der Pflege?
Für das Pflegepersonal gelten je nach Arbeitgeberin unterschiedliche Arbeitszeitvorschriften. Das neue Pflegegesetz soll dies ändern.
Der Gesetzgeber regelt im Arbeitsgesetz die Arbeits- und Ruhezeit. Mit der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz hat der Bundesrat Sonderbestimmungen unter anderem für Arbeitnehmer in «Krankenanstalten und Kliniken» erlassen.
Für Spitäler und Pflegeheime, welche Teil einer öffentlichen Verwaltung sind, gelten diese Regelungen des Arbeitsgesetzes jedoch nicht. In den übrigen Betrieben sind die Arbeitszeitregelungen auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse dann nicht anwendbar, wenn die jeweiligen Vorschriften des Bundes, der Kantone und der Gemeinden für die Arbeitnehmer bessere Bedingungen vorsehen.
Volk und Stände haben am 28. November 2021 die Pflegeinitiative angenommen. Am 21. Mai 2025 hat der Bundesrat den Entwurf des neuen Bundesgesetzes über die Arbeitsbedingungen in der Pflege (E-BGAP) zuhanden des Parlaments verabschiedet. Das E-BGAP soll unter anderem die Arbeitszeiten der in der Pflege tätigen Personen regeln.
Arbeitsgesetz enthält Minimalstandards für Arbeitszeiten
Ist das Arbeitsgesetz anwendbar, beträgt die wöchentliche Höchstarbeitszeit für das Pflegepersonal 50 Stunden. Die jeweils anwendbaren kantonalen Regelungen sehen wie die jeweils anwendbaren GAV eine Höchstarbeitszeit von 40 – 42 Stunden vor. Vorübergehende Nachtarbeit berechtigt zu einem Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent, dauernde oder regelmässige Nachtarbeit ist mit einem Zeitzuschlag von 10 Prozent zu vergüten. Für vorübergehende Sonntagsarbeit ist ein Lohnzuschlag von 50 Prozent zu bezahlen. Keine Regelungen enthält das Arbeitsgesetz für die regelmässige Sonntagsarbeit, hier gilt ein allenfalls anwendbarer GAV oder der Einzelarbeitsvertrag.
Die Vergütung des Pikettdienstes ist je nachdem, ob der Arbeitnehmer sich dafür im Betrieb oder ausserhalb davon bereithalten muss, unterschiedlich geregelt. Für «Krankenanstalten und Kliniken», also nicht für Pflegeheime, gelten zusätzliche Vorgaben.
Besondere Arbeitszeitvorschriften bei Live-In-Betreuung
Grundsätzlich nicht anwendbar ist das Arbeitsgesetz für Hausangestellte. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Arbeitnehmer direkt und nicht über eine Betreuungsorganisation angestellt ist. Ist der Arbeitnehmer über eine Personalvermittlung für die Live-In-Betreuung angestellt, kommen seit dem 1. Dezember 2025 detaillierte Arbeitszeitvorschriften zur Anwendung. So gilt für den Bereitschaftsdienst, also dem Dienst, während dessen sich der Arbeitnehmer «inner- oder ausserhalt des Haushalts ausserhalb der regulären Arbeitszeit für weitere Arbeitseinsätze bereithält», eine Interventionszeit von mindestens 30 Minuten. Die Arbeitgeberin darf den Bereitschaftsdienst zudem an höchstens 20 Arbeitstagen pro 4 Wochen einplanen und der Arbeitnehmer darf höchstens 5 Nächte pro Woche zum Einsatz kommen. Schliesslich darf der Bereitschaftsdienst pro Arbeitstag höchstens 5 Stunden betragen.
Weiter hat der über einen Personalverleih angestellte Arbeitnehmer im Haushalt Anspruch auf eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens 35 Stunden pro Woche ohne Bereitschaftsdienst. Er hat schliesslich das Anrecht auf eine tägliche zusammenhängende Pause von mindestens 60 Minuten, während derer er den Arbeitsplatz verlassen darf und der betreuten Person nicht zur Verfügung stehen muss. (Siehe auch: «Gelten für die 24-Stunden-Betreuung zuhause Höchstarbeitszeiten?»)
Neues Pflegegesetz soll Arbeitsbedingungen verbessern
Dem Parlament liegt aktuell der Entwurf des Bundesgesetzes über die Arbeitsbedingungen in der Pflege (E-BGAP). Das E-BGAP soll die Arbeitsbedingungen fast im gesamten Pflegebereich verbessern, wobei namentlich private Haushalte ausgenommen sein sollen, sofern sie direkt Pflegepersonal beschäftigen. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit soll neu 45 Stunden betragen. Weiter legt der E-BGAP die wöchentliche Normalarbeitszeit auf die in der Praxis bereits so gehandhabten 40-42 Stunden fest. Der E-BGAP regelt den Ausgleich von Überstunden und lässt eine Abweichung davon zu Ungunsten der Arbeitnehmer nur noch via GAV zu. Die Regelung der Nachtarbeit bleibt abgesehen vom ausgeweiteten Geltungsbereich gleich, wobei der Bundesrat einen höheren Mindestausgleich festlegen kann. Letzteres gilt auch für die Sonntagsarbeit, welche im Pflegebereich neu generell zu eine Lohnzuschlag von 50 Prozent berechtigen soll.
Was den Pikettdienst angeht, wird der Bundesrat festlegen, inwiefern dieser im Pflegebereich als bezahlte Arbeitszeit gelten soll und wie diese Dienste auszugleichen sind.