Familie
Wem gehört das Geld auf dem Jugendsparkonto?
Das Geld auf dem Jugendsparkonto gehört dem Kind. Die sorgeberechtigten Eltern verwalten das Kindesvermögen und dürfen meist auf das Konto zugreifen.
Nur die sorgeberechtigten Eltern oder eine allfällige andere gesetzliche Vertretung dürfen ein Konto auf den Namen eines Kindes eröffnen. Alle anderen benötigen die Zustimmung der Eltern oder der gesetzlichen Vertretung.
Der Betrag auf dem auf den Namen des Kindes laufenden Kontos ist Bestandteil des Kindesvermögens, gehört also dem Kind. Grundsätzlich verwalten aber die Eltern oder die gesetzliche Vertretung das Kindesvermögen. Die Substanz des Kindesvermögens ist dabei geschützt.
Das Kind kann aber nicht frei über das Kindesvermögen verfügen. Vielmehr verwalten die Eltern das Kindesvermögen. Während sie die Erträge des Kindesvermögens für Ausgaben des Kindes verwenden dürfen, ist es ihnen grundsätzlich nicht erlaubt, das Kindesvermögen an sich zu verbrauchen. Hat das Kind Geld durch eigene Arbeit selbst verdient, darf es dieses auch selbstständig ausgeben.
Eltern verwalten Kindesvermögen
Das Kindesvermögen ist grundsätzlich von den Eltern zu verwalten.
Hat das Kind den Betrag unter der ausdrücklichen Auflage erhalten, dass die Eltern den zugewendeten Betrag nicht verwalten dürfen, sind die Eltern von der Verwaltung des Kindesvermögens ausgeschlossen. Möglich ist das beispielsweise bei Schenkungen oder Erbschaften. Zuwendungen mit einer solchen Auflage sind Teil des so genannten «freien Kindesvermögens».
Aufgepasst: Schenkt eine Person einem Kind Geld, darf sie zwar die Eltern von der Verwaltung ausschliessen. Sie darf aber dem minderjährigen Kind nicht die Vollmacht geben, das Geld frei zu verbrauchen. Denn dafür benötigt sie die Zustimmung der Eltern beziehungsweise der gesetzlichen Vertretung.
Eltern dürfen nur Erträge des Kindesvermögens verwenden
Die Substanz des Kindesvermögens ist grundsätzlich geschützt. Die Eltern dürfen das Kindesvermögen nicht frei gebrauchen. «Abfindungen, Schadenersatz und ähnliche Leistungen» dürfen sie jedoch in Teilbeträgen für den Unterhalt des Kindes verwenden. Sofern «es sich für die Bestreitung de Kosten des Unterhalts, der Erziehung oder der Ausbildung als notwendig» erweist, kann die Kindesschutzbehörde den Eltern erlauben, auch das übrige Kindesvermögen dafür zu verwenden.
Die Erträge des Kindesvermögens dürfen die Eltern grundsätzlich «für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes» verbrauchen, gegebenenfalls auch «für die Bedürfnisse des Haushaltes». Sofern das Kind den Betrag jedoch mit der ausdrücklichen Auflage erhalten hat, dass die Erträge nicht verwendet werden dürfen oder dass es sich um eine zinstragende Anlage oder um Spargeld handelt, gilt diese Auflage und die Eltern dürfen die Erträge nicht nutzen.
Sofern das Kindesvermögen «dem Kind mit dieser ausdrücklichen Auflage oder unter der Bestimmung zinstragender Anlage oder als Spargeld zugewendet worden ist», dürfen die Eltern auch die Erträge nicht verwenden.
Kinder dürfen selbst verdientes Geld selbst verwalten und nutzen
Geld, welches das Kind durch eigene Arbeit verdient hat ist ebenfalls Teil des «freien Kindesvermögens». Schliesslich gehören auch die Beträge, welche die Eltern oder die gesetzliche Vertretung dem Kind aus dessen Vermögen zur Verrichtung einer Erwerbstätigkeit herausgeben haben. Diese Beträge darf das Kind selbst verwalten und nutzen.
Die Eltern oder die gesetzliche Vertretung dürfen allerdings einen Beitrag an den Unterhalt verlangen, sofern das Kind noch zuhause wohnt.