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Wer erhält im Konkubinat für das gemeinsame Kind die Familienzulage?

Bei einem gemeinsamen Kind haben beide Elternteile Anspruch auf die Familienzulage. Allerdings verbietet das Gesetz einen doppelten Bezug der Familienzulage und legt eine Reihenfolge der Bezugsberechtigung fest.
Das Familienzulagengesetz stellt eine Rangordnung auf die festlegt, wer bei einer so genannten Anspruchskonkurrenz – also wenn mehrere Personen in Bezug auf dasselbe Kind einen Anspruch auf die Familienzulage haben – die Familienzulage ausbezahlt erhält.

Anspruch auf Auszahlung der Familienzulage

Den vorrangigen Anspruch auf die Familienzulage hat zunächst der erwerbstätige Konkubinatspartner. Sind beide erwerbstätig, erhält der sorgeberechtigte Elternteil die Familienzulage. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge kommt jener Elternteil zum Zug, der im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitet. Trifft das auf beide zu, erhält jener Elternteil die Familienzulage, der ein höheres AHV-pflichtiges Einkommen erzielt, wobei hier der unselbstständig erwerbstätige Elternteil Vorrang hat: Hat also der unselbstständig erwerbstätige Vater einen tieferen Lohn als die selbstständig erwerbstätige Mutter, ist gleichwohl der Vater anspruchsberechtigt.

Differenzzahlungen

Zwar gilt der Grundsatz, dass ein doppelter Bezug der Familienzulage verboten ist. Richtet sich nun aber der Anspruch der erstanspruchsberechtigten Person nach der Familienzulagenordnung eines Kantons mit tieferen Ansätzen als dies bei der anwendbaren Familienzulagenordnung der zweitanspruchsberechtigten Person der Fall ist, kann die zweitanspruchsberechtigte Person die Auszahlung des Differenzbetrages verlangen.