Behörden
Wer haftet bei einem Fehler der Pflegefachperson?
Eine Pflegefachperson kann bei einem Fehler disziplinar-, zivil-, verwaltungs- oder strafrechtlich haften.
Wird ein Patient durch eine Pflegefachperson geschädigt oder stirbt er sogar, haftet diese möglicherweise disziplinar-, zivil- und / oder strafrechtlich. Anders als etwa eine Ärztin muss eine Pflegefachperson keine Berufshaftpflichtversicherung abschliessen.
Gesundheitsberufegesetz enthält Disziplinarmassnahmen
Pflegefachpersonen sind dem Gesundheitsberufegesetz unterstellt. Pflegefachpersonen unterstehen den Berufspflichten, sofern sie ihren Beruf «in eigener fachlicher Verantwortung» ausüben, unabhängig davon, ob selbstständig oder unselbstständig. Sie müssen ihren Beruf namentlich «sorgfältig und gewissenhaft» ausüben und sich «an die Grenzen der Kompetenzen, die sie ihm Rahmen der Studiengänge erworben haben» und sich kontinuierlich weiter aneignen, halten. Die Kompetenzen einer Absolventin des Bachelorstudiengangs in Pflege sind in der Gesundheitsberufekompetenzverordnung festgehalten.
Verletzt eine Pflegefachperson ihre Berufspflichten, drohen ihr Disziplinarmassnahmen. Diese reichen von einer Verwarnung über eine Busse bis zu CHF 20 000 bis hin zu einem Berufsausübungsverbot.
Pflegefachperson kann zivilrechtlich haften
Erleidet der Patient durch das Verhalten einer Pflegeperson einen Gesundheitsschaden, haftet diese möglicherweise zivilrechtlich. Besteht zwischen der Pflegefachperson und dem Patienten ein Vertrag, richtet sich die Haftung nach dem Vertragsrecht. Die Pflegefachperson haftet etwa dann, wenn sie ihre vertraglichen Sorgfaltspflichten verletzt hat. Ausservertraglich haftet sie nur dann, wenn sie schuldhaft gehandelt hat. (Siehe auch: «7 Antworten zum neuen Verjährungsrecht»)
Passiert der Fehler etwa in einem Spital, besteht in aller Regel kein direkter Vertrag zwischen Patient und Pflegefachperson. So haftet zunächst das Spital, wobei die jeweiligen kantonalen Regeln der Staatshaftung zum Tragen kommen können.
Kunstfehler kann strafbar sein
Erleidet ein Patient einen Körperschaden oder stirbt er wegen eines Fehlers der Pflegefachperson, droht dieser eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung beziehungsweise wegen fahrlässiger Tötung.
So hat etwa das Zürcher Obergericht eine Pflegefachperson der fahrlässigen Tötung schuldig gesprochen, weil diese einen pflegebedürftigen Heimbewohner alleine hat baden lassen, worauf dieser in der Badewanne ertrunken und gestorben ist. Das Gericht stellte fest, dass die «Sorgfaltspflichtverletzung durch die Beschuldigte zum Ertrinken» führte.