Wohnen
Wer zahlt die Spitex?
Die Grundversicherung übernimmt die Spitex-Kosten zu einem festgelegten Tarif nach Abzug von Selbstbehalt, Franchise und allenfalls Patientenbeitrag.
Die Grundversicherung leistet einen Beitrag an die Pflegeleistungen, welche in der Krankenpflegeleistungsverordnung aufgelistet sind. Voraussetzung für die Übernahme von Spitexleistungen ist, dass diese entweder von Pflegefachpersonen oder von Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause durchgeführt werden.
Für die ambulante Pflege muss die versicherte Person Franchise, Selbstbehalt und Patientenbeitrag übernehmen, während der Patientenbeitrag in der Akut- und Übergangspflege wegfällt. (Siehe auch: «Wer zahlt die Spitex-Leistungen?»)
Spitex-Tarif hängt von konkreter Leistung ab
Die Verordnung teilt die Pflegeleistungen in drei Kategorien mit je unterschiedlichem Stundenansatz ein:
- Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination. Die Krankenkasse vergütet diese Pflegeleistungen mit einem Stundenansatz von aktuell CHF 76.90.
- Massnahmen der Untersuchung und der Behandlung. Die Krankenkasse vergütet diese Pflegeleistungen mit einem Stundenansatz von aktuell CHF 60.00. Voraussetzung für die Vergütung ist hier die ärztliche Anordnung.
- Massnahmen der Grundpflege. Die Krankenkasse vergütet diese Pflegeleistungen mit einem Stundenansatz von aktuell CHF 52.60.
Patient muss sich an Spitexkosten beteiligen
Für die ambulanten Pflegeleistungen zu Hause muss der Patient eine Kostenbeteiligung leisten. Diese besteht zum einen aus der Franchise und dem Selbstbehalt, aber auch aus einem zusätzlichen Patientenbeitrag. Dieser Patientenbeitrag an die Pflege zu Hause darf jedoch 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages und damit aktuell 15.35 CHF nicht überschreiten. (Siehe auch: «Muss ich mehr als 20% der Pflegekosten selbst übernehmen?»)
An den Leistungen der Akut- und Übergangspflege muss sich der Patient ebenfalls über Franchise und Selbstbehalt beteiligen. Der Patientenbeitrag hingegen fällt weg, die Grundversicherung und der Wohnkanton übernehmen während maximal zweier Wochen diese Kosten anteilsmässig.