Unterwegs
Wie entsorge ich mein altes Auto?
Nur Unternehmen mit einer kantonalen Bewilligung dürfen Altfahrzeuge entsorgen. Die Ausfuhr ist nur mit einer Bewilligung des BAFU zulässig.
Ein Altfahrzeug und seine Bestandteile gilt als «anderer kontrollpflichtiger Abfall». Die Inhaberin eines ausgedienten Altfahrzeugs darf dieses deswegen nur an ein geeignetes Entsorgungsunternehmen übergeben, welches über eine kantonale Bewilligung verfügt.
Aufgepasst: Diese umweltschutzrechtlichen Bewilligungspflichten gelten nicht für Garagen, die mit nicht ausgedienten Occasionsfahrzeugen handeln.
Entsorgung von Altfahrzeugen ist detailliert geregelt
Der Bundesrat kann bei Abfällen, bei denen keine Gewähr für eine umweltverträgliche Entsorgung besteht, die Entsorgung sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr regeln. Bei Altfahrzeugen handelt es sich um solche Abfälle, da die Fahrzeuge gefährliche Stoffe wie etwa Öle, Bremsflüssigkeiten, Blei oder Lithium enthalten können.
Damit die umweltverträgliche Entsorgung sichergestellt ist, dürfen nur Unternehmen mit einer kantonale Bewilligung Altfahrzeuge zur Entsorgung entgegennehmen. Die kantonale Behörde legt in der für höchstens fünf Jahre befristeten Bewilligung insbesondere fest, welche Abfälle das Entsorgungsunternehmen entgegennehmen darf, wie es die Abfälle zu entsorgen hat und welche Auflagen es einzuhalten hat. Das Entsorgungsunternehmen muss dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) über die angenommenen Altfahrzeuge Bericht erstatten.
Entsorgung von Altfahrzeugen im Ausland ist bewilligungspflichtig
Die Ausfuhr eines Altfahrzeuges zur Entsorgung oder zur Demontage von Ersatzteilen ist nur erlaubt, wenn der Ausfuhrstaat Mitglied der OECD oder der EU ist oder wenn er Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist. Wer ein Altfahrzeug zur Entsorgung oder zur Demontage von Ersatzteilen exportieren will, benötigt zudem eine Bewilligung des BAFU. Das BAFU erteilt die Ausfuhrbewilligung, wenn insbesondere die Entsorgung umweltverträglich ist, das Altfahrzeug nicht auf einer Deponie gelagert wird und die Antragstellerin eine ausreichende Sicherheitsleistung erbracht hat.