Unterwegs

7 Antworten zu den neuen Vorschriften für e-Bikes

Der Bundesrat hat per 1. April 2022 die neuen Vorschriften für e-Bikes in Kraft gesetzt.

Ziel der neuen Vorschriften für e-Bikes ist es, deren Sichtbarkeit auf der Strasse zu erhöhen und Unfälle zu vermeiden.

1. Was gilt als schnelles, was als langsames e-Bike?

Der Bundesrat hat die Kategorisierung zwischenzeitlich erneut angepasst, womit Folgendes gilt:

Ein schnelles e-Bike ist ein «schnelles Motorfahrrad». Dies ist ein einplätziges, einspuriges Motorfahrrad mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit im reinen Motorbetrieb von höchstens 30km/h sowie im Falle eines elektrischen Antriebs mit einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 45 km/h wirkt.

Als «Leicht-Motorfahrrad» gilt ein Fahrzeug mit elektrischem Antrieb, der bei Fahrzeugen mit Sitzgelegenheit bis höchstens 25 km/h und bei Fahrzeugen ohne Sitzgelegenheit bis höchstens 20 km/h wirkt. (siehe auch: «Darf meine 14-jährige Tochter ohne mein Wissen e-Bike fahren?»)

2. Welche e-Bikes müssen ein Tagfahrlicht haben?

Alle e-Bikes mit einer Höchstgeschwindigkeit ab 10 km / h müssen neu das Licht auch bei Fahrten tagsüber eingeschaltet haben. Eine Ausnahme gilt lediglich für Motorfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1970 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden.

3. Muss ich das Tagfahrlicht am e-Bike fix montieren?

Der Führer eines e-Bikes muss das Tagfahrlicht nicht fix montieren. Aber er muss gleichwohl die Beleuchtung des e-Bikes sicher stellen. Konkret ist er dafür verantwortlich, dass an dem e-Bike «mindestens ein nach vorne weiss und ein nach hinten rot leuchtendes, ruhendes Licht fest angebracht» ist. Ebenfalls muss er gewährleisten, dass ein allfälliger Akku die ganze Fahrt durchhält.

Aufgepasst: Ein am Körper oder am Helm fixiertes Tagfahrlicht genügt den Anforderungen für die Beleuchtung eines e-Bikes nicht.

4. Darf ich mit einem e-Bike so schnell fahren, wie ich will?

Nein. Neu gilt, dass auch die Führer von Motorfahrrädern «die allgemeinen und signalisierten Höchstgeschwindigkeiten einzuhalten haben». Im Übrigen sind nach wie vor die Vorschriften für die Radfahrer anwendbar. (Siehe auch: «Darf ich mit einem schnellen e-Bike auf einem Radweg fahren?»)

5. Wann muss ich mein schnelles e-Bike mit einem Tacho ausstatten?

Nach dem 1. April 2024 in Verkehr gesetzte schnelle e-Bikes müssen von Anfang an über einen Geschwindigkeitsmesser verfügen. Stammt das schnelle e-Bike aus der Zeit zwischen dem 1. Januar 1970 und dem 1. April 2024, muss der Fahrer es bis zum 1. April 2027 mit einem Tacho nachrüsten. Wurde das Motorfahrrad vor dem 1. Januar 1970 in Verkehr gesetzt, ist nichts zu unternehmen.

Der Tacho muss im Blickfeld des Fahrzeugführers sein und mindestens die tatsächliche Geschwindigkeit anzeigen. Die angezeigte Geschwindigkeit darf jedoch nicht mehr als 10 Prozent plus 4 km / h über der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen.

6. Wo gelten die neuen Vorschriften für e-Bikes?

Die neuen Vorschriften für e-Bikes gelten auf allen öffentlichen Verkehrsflächen. Als öffentliche Verkehrsflächen gelten alle Verkehrsflächen, die nicht ausschliesslich dem privaten Gebrauch dienen. Auch wer also auf einem Pumptrack, einem Trail oder auf einem Feldweg mit dem e-Bike unterwegs ist, muss das Licht während jeder Fahrt einschalten.

Aufgepasst: Es ist für die Beurteilung, ob eine Fläche öffentlich ist oder nicht, ist nicht entscheidend, wer Eigentümerin ist. Ausschlaggebend ist, ob eine Fläche allen offen steht. Als privat und damit nicht der Strassenverkehrsgesetzgebung unterstehend gelten nur jene Flächen privater Eigentümerinnen, die durch Abschrankungen oder Benutzungsverbote sichtbar als privat gekennzeichnet sind. Flächen, die offensichtlich privater Benützung vorbehalten sind, bedürfen keiner besonderen Kennzeichnung.

7. Was droht mir, wenn ich ohne Licht oder zu schnell e-Bike fahre?

Wer das Licht am e-Bike bei Fahrten tagsüber nicht eingeschaltet hat, riskiert neue neu eine Ordnungsbusse von 20 CHF. Nach wie vor gilt: Eine e-Bike Fahrt ohne Licht bei beleuchteter Strasse nachts zieht eine Ordnungsbusse von 40 CHF nach sich, ist die Strasse unbeleuchtet, drohen 60 CHF. Wer ohne Licht in einem beleuchteten Tunnel e-Bike fährt, riskiert eine Ordnungsbusse von 20 CHF.

Da die Geschwindigkeitsvorschriften neu auch für e-Bikes gelten, riskiert eine Ordnungsbusse, wer zu schnell mit dem e-Bike unterwegs ist. Das «Überschreiten der allgemeinen oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit durch Personen auf Motorfahrrädern nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit» ist mit einer Ordnungsbusse von 30 CHF sanktioniert.

Aktualisiert am 1. Juli 2025