Unterwegs

7 Antworten zu den neuen Vorschriften für e-Bikes

Der Bundesrat hat per 1. April 2022 die neuen Vorschriften für e-Bikes in Kraft gesetzt. Ziel der neuen Vorschriften ist es, die Sichtbarkeit auf der Strasse zu erhöhen und Unfälle zu vermeiden.

Was gilt als schnelles, was als langsames e-Bike?

Als schnelles e-Bike, in der Verordnungssprache in die Kategorie «Motorfahrrad» eingeordnet, gilt ein Fahrzeug mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit von höchstens 30 km/h sowie einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 45 km/h wirkt. Als langsames e-Bike, in der Verordnungssprache «Leichtmotorfahrrad», gilt ein Fahrzeug mit elektrischem Antrieb sowie einer Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 25 km/h wirkt. (siehe auch: «Darf meine 14-jährige Tochter ohne mein Wissen e-Bike fahren?»)

Welche e-Bikes müssen ein Tagfahrlicht haben?

Alle e-Bikes mit einer Höchstgeschwindigkeit ab 10 km / h müssen neu das Licht auch bei Fahrten tagsüber eingeschaltet haben. Eine Ausnahme gilt lediglich für Motorfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1970 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden.

Muss ich das Tagfahrlicht fix montieren?

Nein. Aber Sie müssen nach wie vor sicher stellen, dass an Ihrem e-Bike «mindestens ein nach vorne weiss und ein nach hinten rot leuchtendes, ruhendes Licht fest angebracht» ist. Ebenfalls sind Sie dafür verantwortlich, dass ein allfälliger Akku die ganze Fahrt durchhält.

Ein am Körper oder am Helm fixiertes Tagfahrlicht genügt den Anforderungen nicht.

Darf ich mit einem e-Bike so schnell fahren, wie ich will?

Nein. Neu gilt, dass Führer von Motorfahrrädern «die allgemeinen und signalisierten Höchstgeschwindigkeiten einzuhalten haben». (Siehe auch: «Darf ich mit einem schnellen e-Bike auf einem Radweg fahren?») Im Übrigen sind nach wie vor die Vorschriften für die Radfahrer anwendbar.

Muss ich mein schnelles e-Bike sofort mit einem Tacho ausstatten?

Nein. Nur nach dem 1. April 2024 in Verkehr gesetzte schnelle e-Bikes müssen von Anfang an über einen Geschwindigkeitsmesser verfügen. Stammt Ihr schnelles e-Bike aus der Zeit zwischen dem 1. Januar 1970 und dem 1. April 2024, müssen Sie es bis zum 1. April 2027 mit einem Tacho nachrüsten. Wurde Ihr Motorfahrrad vor dem 1. Januar 1970 in Verkehr gesetzt, müssen Sie nichts unternehmen.

Der Tacho muss im Blickfeld des Fahrzeugführers sein und mindestens die tatsächliche Geschwindigkeit anzeigen. Die angezeigte Geschwindigkeit darf jedoch nicht mehr als 10 Prozent plus 4 km / h über der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen.

Wo gelten die neuen Vorschriften für e-Bikes?

Die neuen Vorschriften für e-Bikes gelten auf allen öffentlichen Verkehrsflächen. Als öffentliche Verkehrsflächen gelten alle Verkehrsflächen, die nicht ausschliesslich dem privaten Gebrauch dienen. Auch wer also auf einem Pumptrack, einem Trail oder auf einem Feldweg mit dem e-Bike unterwegs ist, muss das Licht während jeder Fahrt einschalten.

Aufgepasst: Es ist für die Beurteilung, ob eine Fläche öffentlich ist oder nicht, nicht entscheidend, wer Eigentümerin ist. Ausschlaggebend ist, ob eine Fläche allen offen steht. Als privat und damit nicht der Strassenverkehrsgesetzgebung unterstehend gelten nur jene Flächen privater Eigentümerinnen, die durch Abschrankungen oder Benutzungsverbote sichtbar als privat gekennzeichnet sind. Flächen, die offensichtlich privater Benützung vorbehalten sind, bedürfen keiner besonderen Kennzeichnung.

Was droht mir, wenn ich ohne Licht oder zu schnell e-Bike fahre?

Wer das Licht am e-Bike bei Fahrten tagsüber nicht eingeschaltet hat, riskiert neu eine Ordnungsbusse von 20 CHF. Nach wie vor gilt: Eine e-Bike Fahrt ohne Licht bei beleuchteter Strasse nachts zieht eine Ordnungsbusse von 40 CHF nach sich, ist die Strasse unbeleuchtet, drohen 60 CHF. Wer ohne Licht in einem beleuchteten Tunnel e-Bike fährt, riskiert eine Ordnungsbusse von 20 CHF.

Da die Geschwindigkeitsvorschriften neu auch für e-Bikes gelten, riskiert eine Ordnungsbusse, wer zu schnell mit dem e-Bike unterwegs ist. Das «Überschreiten der allgemeinen oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit durch Personen auf Motorfahrrädern nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit» ist mit einer Ordnungsbusse von 30 CHF sanktioniert.