Familie
COVID-19: Ändert Kurzarbeit etwas an der Höhe des Unterhaltsbeitrages?
Kurzarbeit beeinflusst die Unterhaltspflicht grundsätzlich nicht. Die Eltern können sich aber einvernehmlich auf einen neuen Betrag einigen.
Erleidet ein Elternteil durch Kurzarbeit oder aus anderen Gründen eine Einkommenseinbusse, können die beiden Elternteile einen aussergerichtlich genehmigten Unterhaltsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen abändern, sofern die Kindesschutzbehörde dies nicht ausgeschlossen hatte. Dasselbe gilt grundsätzlich betreffend den in einem Scheidungsurteil festgehaltenen Unterhaltsregelungen; auch diese kann das Elternpaar im gegenseitigen Einvernehmen mittels einer einfachen schriftlichen Vereinbarung abändern. Die Kindesschutzbehörde muss diese Vereinbarung genehmigen.
Können sich die Eltern jedoch nicht einigen, bleibt der Unterhaltsbeitrag gleich. Denn in diesem Fall müsste der betroffene Elternteil versuchen, den Unterhaltsbeitrag gerichtlich anpassen zu lassen. In der bisher bekannten Rechtsprechung entschieden die Gerichte, dass sich der Unterhaltspflichtige sämtliche möglichen Abfederungsmassnahmen anrechnen lassen muss. So neben tatsächlich ausbezahlten Leistungen wie beispielsweise einer Kurzarbeitsentschädigung auch mögliche Einnahmen beziehungsweise mögliche verringerte Ausgaben wie aushandelbare Mietzinsreduktionen.
Falls der unterhaltspflichtige Elternteil den Unterhalt von sich aus kürzt, weist der unterhaltsberechtigte Elternteil ihn am besten mit einem eingeschriebenen Brief darauf hin, dass das nicht korrekt ist und setzt ihm eine Frist zur Überweisung des fehlenden Betrages. Erhält der unterhaltsberechtigte Elternteil den Betrag innert dieser Frist nicht, kann er sich an die im betreffenden Kanton für die Bevorschussung von Kinderalimenten zuständige Stelle wenden. (Siehe auch: «7 Antworten zur Inkassohilfe bei Unterhaltsansprüchen»)
Aktualisiert am 11. Dezember 2025