Unterwegs
Darf ich meinen Motorroller ausserhalb der Ladeflächen beladen?

Der Fahrzeugführer darf einen Motorroller nicht ausserhalb der Ladeflächen beladen, selbst wenn er die Ware anderweitig fixiert hat.
Wer auf einem Motorroller Waren ausserhalb der Ladefläche transportiert, macht sich der Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes schuldig. Dies unabhängig davon, ob und wie der Fahrzeugführer die Ware anderweitig fixiert hat. Dies bestätigt das Bundesgericht mit Entscheid vom 17. Juni 2025.
Mann belädt Motorroller mit Kiteboard und Golftasche
Ein Mann befestigt mehrere Kartonkisten, eine Tasche mit Entsorgungsmaterial, ein Segel, ein Kiteboard und eine Golftasche an seinem Motorroller. Teilweise fixiert er die Ladungen am Motorradkoffer und an dem Sitz, teilweise seitlich am Roller. Die Kantonspolizei unterzieht den Rollerfahrer einer Verkehrskontrolle, da sie eine Gefährdung oder Belästigung der anderen Verkehrsteilnehmer sowie des Rollerfahrers selbst nicht ausschliesst.
Die Staatsanwaltschaft spricht ihn der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestraft ihn mit einer Busse von CHF 200. Der Rollerfahrer erhebt gegen diesen Strafbefehl Einsprache. Daraufhin spricht ihn das Bezirksgericht schuldig. Gegen dieses Urteil erhebt der Rollerfahrer erfolglos Berufung ans Obergericht und zieht seinen Fall schliesslich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht weiter. Zusätzlich beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege.
Ladung darf weder herunterfallen noch behindern
Die Vorinstanz stellt fest, dass der Fahrzeugführer sowohl die Einkaufstasche mit dem Kartonabfall, die Golf- wie auch die Segeltasche nicht auf einer Ladefläche befestigt habe. Es sei unerheblich, dass der Beschwerdeführer die Ladungen an verschiedenen Stellen fixiert habe. Denn «die seitliche Fixierung mache die zwei Ladungen nicht zu bei Motorrädern erlaubten Seitentaschen». Das Bundesgericht bestätigt dies und erinnert daran, dass es «nicht nur auf die genügende Sicherung der Ladung» ankommt. Der Fahrzeugführer muss die Ladung vielmehr so anbringen, dass sie niemanden gefährdet und nicht herunterfallen kann.
Wie die Vorinstanz weiter ausführt, habe der Fahrzeugführer die Ladung zudem «ohne spezielle Haltevorrichtungen transportiert, wodurch er bei der Führung seines Motorrollers in Bezug auf dessen Fahreigenschaften behindert gewesen sei». Das Bundesgericht bestätigt auch diese Einschätzung und hält fest, dass der Fahrzeugführer durch die Ladung behindert gewesen sei und auch damit das Strassenverkehrsgesetz verletzt habe. (Siehe auch: «Wie kann ich meinen Hund im Auto transportieren?»)
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Ebenso weist es wegen Aussichtslosigkeit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegt dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1 200.