Behörden

Erhalte ich trotz Spendengeldern unentgeltliche Rechtspflege?

Grundsätzlich nein, sofern Sie mit den Spendengeldern die für den Prozess notwendigen Kosten decken können. Dies hat das Bundesgericht mit Entscheid vom 26. Mai 2021 bestätigt.

Im Zivilprozess hat eine Partei dann Anspruch auf die unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt sowie wenn das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Auch über ein Crowdfunding gesammelte Spenden können als «erforderliche Mittel» gelten.

Entzug unentgeltliche Rechtspflege nach Crowdfunding

Eine Mutter sammelt Spendengelder, um den sexuellen Missbrauch an ihrer Tochter aufklären zu können. Im Crowdfunding gibt sie an, das Geld insbesondere für «Anwaltskosten, juristische Beratung, Ermittlungs- und Gerichtskosten» verwenden zu wollen. Das für diesen Posten vorgesehene Sammelziel von 64‘000.- CHF erreicht sie mit dem Crowdfunding. Daraufhin entzieht ihr die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die unentgeltliche Rechtspflege.

Unentgeltlicher Rechtsbeistand nur bei zu wenig vorhandenen Mitteln

Die Mutter wehrt sich gegen diesen Entscheid vor Verwaltungsgericht. Dieses stützt die KESB. Bei der unentgeltlichen Rechtspflege gehe es in diesem Fall in erster Linie um den unentgeltlichen Rechtsbeistand. Dieser wäre zu gewähren, wenn die Mutter wegen fehlender Mittel auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand angewiesen sei. Die Mutter bestätige aber selbst, dass sie mit dem via Crowdfunding gesammelten Gelder unter anderem Anwälte bezahle, so wie sie dies als Sammelzweck angegeben habe. Es sei entsprechend «rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich darauf berufe, das Geld sei für nicht durch die unentgeltliche Rechtspflege gedeckte Kosten bestimmt.»

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Mutter ihre Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts nicht begründe und insbesondere nicht aufzeige, inwiefern die Vorinstanz das Recht verletze. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und auferlegt der Mutter Gerichtskosten im Umfang von 1500.- CHF.