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Führt eine unterbliebene Zahlung zu einem Konkurs ohne Betreibung?

Ein Konkurs ohne vorgängige Betreibung ist bei einer unterbliebenen Zahlung nur dann möglich, wenn der Schuldner die Forderung nicht bestreitet. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Juli 2023 bestätigt.

Das Gericht kann einen Konkurs auch ohne vorgängige Betreibung eröffnen. Dies unter anderem dann, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Die Zahlungseinstellung ist im Gesetz nicht definiert. Die Rechtsprechung nimmt eine Zahlungseinstellung dann an, wenn alles darauf hinweist, dass der Schuldner dauerhaft über nicht mehr über genügend liquide Mittel verfügt. Voraussetzung für die Konkurseröffnung ohne Betreibung ist zusätzlich, dass der Schuldner die Forderung nicht bestreitet.

Gläubiger beantragt erfolglos Konkurseröffnung

Eine Aktiengesellschaft erhebt Rechtsvorschlag, nachdem ihr Gläubiger einen Zahlungsbefehl auf Darlehenszinsen und Rückzahlung eines Darlehens hat ausstellen lassen. Laut der AG liege ein neuer Darlehensvertrag vor, der den ursprünglichen Vertrag ersetzt habe. Der Gläubiger beantragt daraufhin vor Bezirksgericht, den Konkurs ohne vorgängige Betreibung zu eröffnen. Bezirks- wie auch Obergericht weisen den Antrag ab, woraufhin der Gläubiger Beschwerde in Zivilsachen erhebt.

Zahlungseinstellung auch bei Nichtbezahlung bloss einer Schuld möglich

Wie das Bundesgericht schreibt, ist der «Begriff der Zahlungseinstellung (…) ein unbestimmter Rechtsbegriff, der dem Konkursrichter einen weiten Ermessensspielraum verschafft». Begleicht ein Schuldner unbestrittene und fällige Forderungen nicht, lässt er Betreibungen laufen, erhebt systematisch Rechtsvorschlag und bezahlt selbst kleinere Beträge nicht mehr, zeigt er, «dass er nicht über genügend liquide Mittel verfügt, um seinen Verpflichtungen nachzukommen». Ist eine einzelne Schuld sehr bedeutend, kann bereits die dauerhafte Nichtbezahlung dieser Schuld auf eine Zahlungseinstellung schliessen lassen.

Mangelnder Zahlungswille ist keine Zahlungseinstellung

Ist ein Schuldner bloss überschuldet oder begleicht er eine Forderung nicht, weil er sie bestreitet, ist dies keine Zahlungseinstellung. Vielmehr kann eine Zahlungseinstellung nur vorliegen, «wenn der Schuldner unbestrittene und fällige Forderungen nicht begleicht», wie das Bundesgericht schreibt. Da im vorliegenden Fall die Schuldnerin die Forderung bestreitet, liegt keine Zahlungseinstellung vor und der Gläubiger kann keinen Konkurs ohne vorgängige Betreibung eröffnen lassen.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und auferlegt dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 5 000.