Gesundheit

Führt meine Suchterkrankung zu einer IV-Rente?

Ja, sofern die Abhängigkeit fachärztlich belegt ist und Sie wegen der Sucht nicht oder nur teilweise arbeitsfähig sind.

Das Bundesgericht hat mit seinem Entscheid vom 11. Juli 2019 anerkannt, dass eine Sucht ein «krankheitswertiges Geschehen» ist und so direkt eine IV-Rente begründen kann. Es hat damit seine bisherige Rechtsprechung geändert, wonach eine Sucht nur zu einer IV-Rente führen kann, wenn die versicherte Person aufgrund der Sucht krank wird oder verunfallt und deswegen arbeitsunfähig wird.

Sucht ist nicht selbstverschuldet

Die Invalidenversicherung kann ihre Leistungen insbesondere dann kürzen oder ausschliessen, wenn die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt oder verschlimmert hat. Laut Bundesgericht schliesst die Invalidenversicherung den Leistungsanspruch nicht von vornherein wegen Selbstverschuldens aus, weil die betroffene Person willentlich Suchtmittel konsumiert.

Auswirkungen der Sucht sind abzuklären

Gleich wie bei jeder anderen psychischen Erkrankung ist die Suchterkrankung zunächst fachärztlich festzustellen. In einem nächsten Schritt ist abzuklären, ob sich diese fachärztlich diagnostizierte Abhängigkeit auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Bewirkt die Sucht eine ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit, besteht grundsätzlich ein Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung.

Schadenminderungspflicht

Auch wenn eine abhängige Person Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat, hat sie gleichwohl eine Schadenminderungspflicht. Dies kann namentlich bedeuten, dass die süchtige Person sich zumutbaren medizinischen Behandlungen unterziehen lassen muss. Ist sie hier nicht kooperativ, kann die Invalidenversicherung ihr die Leistungen kürzen.