Unterwegs

Gilt das Strassenverkehrsgesetz auch bei Radrennen?

Nein, wie das Bundesgericht am 28. Januar 2019 festgehalten hat. Ein Teilnehmer eines Radrennens verstarb nach einem Zusammenstoss mit einem anderen Radrennfahrer an den Folgen des Unfalls. Das im Strassenverkehrsgesetz verankerte Gebot der besonderen Rücksichtnahme gilt bei Radrennen nicht. Die Vorinstanz hat den Radrennfahrer vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Das Bundesgericht hat den Freispruch bestätigt.

Die zuständige Kantonspolizei hatte das Radrennen als sportliche Veranstaltung bewilligt und die Anwendbarkeit des Strassenverkehrsgesetzes für die speziell abgesperrten und gesicherten Strassen ausgeschlossen. Der Unfall ereignete sich auf einer solchen speziell abgesperrten und gesicherten Strasse. Beurteilt ein Gericht ein sicherheitsrelevantes Verhalten eines Rennteilnehmers, kann es das Strassenverkehrsgesetz zwar gleichwohl analog beiziehen. Die analoge Anwendung des Gebots der Rücksichtnahme bei einem Überholmanöver lehnt das Bundesgericht jedoch mit folgender Begründung ab: «Es vermag den Gegebenheiten des Radrennsports nicht gerecht zu werden, von einem Radrennteilnehmer im Rahmen eines Überholmanövers dieselbe besondere Rücksichtnahme wie von einem regulären Strassenverkehrsteilnehmer zu erwarten».

Sorgfaltspflichten gelten jedoch auch während eines Radrennens. So darf auch ein Radrennfahrer keine abrupten Manöver fahren, sich aggressiv verhalten oder andere blindlings gefährden. Im konkreten Fall gab es keine Hinweise auf ein solches Verhalten des beschuldigten Radrennfahrers. Das Bundesgericht hat entsprechend den Freispruch der Vorinstanz bestätigt.