Gesundheit

Grenzgänger: Ist die Befreiung von der Versicherungspflicht endgültig?

Nein, wie das Bundesgericht mit Entscheid vom 1. Oktober 2021 bestätigt hat.

Grundsätzlich sind erwerbstätige Personen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung jenes Staates unterstellt, in welchem sie erwerbstätig sind. In der Schweiz erwerbstätige Grenzgänger aus Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich können sich jedoch von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen, sofern sie eine hinreichende andere Versicherungsdeckung für den Krankheitsfall haben. Haben sie sich befreien lassen, ist dieser Entscheid grundsätzlich endgültig. Ändert sich die Versicherungsdeckung jedoch ohne Verschulden der versicherten Person, kann der Grenzgänger verlangen, wieder in die Schweizerische Krankenpflegeversicherung aufgenommen zu werden.

Schutz der Grenzgänger vor Unterversicherung

Im vorliegenden Fall verfügte die Grenzgängerin über eine Versicherungsdeckung nach Schweizerischem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Sie hat sich in der Schweiz von der Versicherungspflicht gemäss Krankenversicherungsgesetz durch das zuständige Sozialversicherungsamt befreien lassen. Der Krankenversicherer hat später das von der Grenzgängerin gewählte Versicherungsprodukt eingestellt, sodass sie nicht mehr über eine ausreichende Deckung verfügte.

Die Grenzgängerin musste nun erneut abklären, wie sie eine ausreichende Deckung sicher stellen konnte. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz durfte sie sich deswegen wieder der obligatorischen Schweizer Versicherung unterstellen, um eine Nicht- oder eine Unterversicherung zu vermeiden. Wie das Bundesgericht betont, gilt das aber nicht, wenn ein Grenzgänger die Versicherung freiwillig wechselt.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Grenzgängerin gut. Das Sozialversicherungsamt Schaffhausen muss ihr eine Parteientschädigung von CHF 2 800 bezahlen.