Familie

Ist der Vorsorgeausgleich bei einer Scheidung zwingend?

Nein. Hat der eine Ehepartner während der Ehe den anderen Partner finanziell ausgenutzt, kann der Vorsorgeausgleich unbillig sein. Dies hat das Bundesgericht mit Entscheid vom 12. Februar 2021 bestätigt.

In der Regel teilt das Gericht bei einer Scheidung im Rahmen des Vorsorgeausgleichs die erworbenen Austrittsleistungen hälftig. Es kann von dieser Regel abweichen, wenn die hälftige Teilung unbillig wäre. Anders als unter dem alten Recht spielen hier gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur wirtschaftliche Gründe eine Rolle. Vielmehr kann das Gericht den Vorsorgeausgleich auch anpassen oder ganz ablehnen, wenn sich ein Partner während der Ehe grob stossend verhalten hat. Dabei ist es möglich, dass dieser Partner seine finanzielle Absicherung verliert.

Streichung Vorsorgeausgleich bei grob stossendem Verhalten

Die Eheleute B. und A. waren während 21 Jahren verheiratet. Dabei hat der Ehemann einen bedeutenden Teil des Erbvorbezugs seiner Frau ohne deren Wissen ausgegeben und konnte nicht nachweisen, dass er das Geld für die Familie verwendet hat. Zudem hat er «eine erhebliche Verschuldung der Familie herbeigeführt». Gleichzeitig war der Ehemann während der Ehe weder erwerbstätig noch kümmerte er sich um den Haushalt.

Der Ehemann argumentierte, dass die Ehefrau selbst verantwortlich für ihre Situation sei: Sie seien 21 Jahre verheiratet gewesen und sie hätte aufgrund ihrer beruflichen Stellung die Finanzlage der Familie erkennen müssen. Das Bundesgericht verwarf dieses Argument, da der Ehemann die Ehefrau «bewusst und systematisch von den finanziellen Angelegenheiten der Familie ausgeschlossen» habe.

Das Bundesgericht hat deshalb den Ehemann zu einer Ausgleichszahlung von rund 100‘000 CHF verpflichtet. Weiter hat es seinen Anspruch auf den Vorsorgeausgleich verneint, auch wenn der Ehemann damit seine finanzielle Absicherung verliert.

Das Bundesgericht lehnt die Beschwerde ab und verpflichtet den Beschwerdeführer zur Übernahme der Gerichtskosten im Umfang von 2000.- CHF.