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Wann gibt das Amt eine Betreibung nicht an Dritte bekannt?

Das Bundesgericht knüpfte an die Gutheissung des Gesuchs um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte strenge Voraussetzungen.

Seit dem 1. Januar 2019 kann ein Gesuch stellen, wer will, dass das Betreibungsamt über eine ungerechtfertigte hängige Betreibung keine Auskunft gibt. (Siehe auch : «7 Antworten zum Einsichtsrecht in das Betreibungsregister») Das Bundesgericht legte mit seinen ersten Urteilen zum neuen Gesetzesartikel fest, dass das Recht auf Nichtbekanntgabe einer Betreibung nur sehr eingeschränkt galt. So schliesst sowohl ein Rechtsöffnungsgesuch durch die Gläubigerin wie auch die Bezahlung des betriebenen Betrages durch den Schuldner den Erfolg eines Nichtbekanntgabe-Gesuchs aus. Dies hat Bundesgericht mit Urteilen vom 22. Juni 2020, vom 23. August 2021 und vom 23. Juli 2021 entschieden.

Seit dem 1. Januar 2026 kann die betriebene Person neu ein Gesuch um Nichtbekanntgabe während der gesamten Dauer des Einsichts­rechts stellen, also während fünf Jahren nach Abschluss des jeweiligen Betreibungsverfahrens. Die neue Regelung ist auch auf bereits bestehende ungerechtfertigte Einträge anwendbar, sofern die Fünfjahresfrist noch nicht abgelaufen ist. Es genügt nun nachzuweisen, dass die Gläubigerin mit ihrem Anliegen endgültig gescheitert ist, damit das Betreibungsamt eine Betreibung nicht mehr an Dritte bekannt geben darf.

Mit Rechtsöffnungsgesuch bleibt Betreibung öffentlich

Die Gläubigerin stellt nach dem Rechtsvorschlag des vermeintlichen Schuldners erfolglos ein Gesuch um Rechtsöffnung. Der Schuldner stellt daraufhin ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung. Das Betreibungsamt lehnt das Gesuch ab. Bezirks- und Obergericht stützen den Entscheid. Auch das Bundesgericht lehnt die Beschwerde in Zivilsachen ab: Habe die Gläubigerin ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet, beweise sie damit die Ernsthaftigkeit der Betreibung und ein Recht der betriebenen Person auf Nichtbekanntgabe bestehe nicht mehr.

Nachdem die Gültigkeit des Zahlungsbefehls abgelaufen ist, versucht die betriebene Person, das Betreibungsamt zur Nichtbekanntgabe des Eintrages der nunmehr dahingefallenen Betreibung zu verpflichten. Das Bundesgericht lehnt auch dies ab: Die betriebene Person hätte mit einer Klage erreichen können, dass ein Gericht die Betreibung aufhebt und das Register bereinigt. Zudem könne die Gläubigerin nun, da der Zahlungsbefehl abgelaufen sei, gar nichts mehr unternehmen. Es sei deswegen nicht mehr anhand des Tätigwerdens der Gläubigerin unterscheidbar, ob die Betreibung gerechtfertigt sei oder nicht. Deswegen sei das «Betreibungsregister als Informationsquelle über die Kreditwürdigkeit einer Person offen zu halten».

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und verpflichtet den Beschwerdeführer zur Bezahlung der Gerichtskosten von 500 CHF.

Zahlung der Schuld führt nicht zur Nichtbekanntgabe der Betreibung

In einem weiteren Fall einigt sich der betriebene Schuldner mit der Gläubigerin, welche dem Betreibungsamt eine Zahlungsmeldung schickt. Gleichwohl weist das Betreibungsamt das Gesuch um Nichtbekanntgabe ab. Bezirks- und Obergericht bestätigen die Verfügung, worauf der Schuldner erfolglos Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht einlegt.

Das Bundesgericht führt aus, dass mit der Zahlung der Schuld die Betreibung als gerechtfertigt erscheint. Das Betreibungsamt könne aber nur dann das Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung gutheissen, wenn die Betreibung ungerechtfertigt sei. Der Schuldner kann somit nicht von dem neuen Verfahren profitieren, wenn er nach der Zustellung des Zahlungsbefehls die Forderung begleicht.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und verpflichtet den Beschwerdeführer zur Bezahlung der Gerichtskosten von 500 CHF.

Aktualisiert am 1. Januar 2026


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