Lohnfortzahlung bei Krankheit

Lohnfortzahlung regeln

Was darf meine Arbeitgeberin regeln?

Ist die Arbeitgeberin nicht an einen GAV oder einen NAV gebunden, kann sie eine frei gewählte Krankentaggeldversicherung abschliessen. Die Regelung der Lohnfortzahlungspflicht muss aber mindestens gleichwertig zu der Regelung im OR sein.

Wie lange habe ich Anspruch auf Krankentaggelder?

Hat die Arbeitgeberin eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen, findet sich die Antwort auf diese Frage in den jeweils anwendbaren Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB).

Anders als bei der Regelung nach OR und den verschiedenen Skalen erneuert sich das Guthaben nicht mit jedem Jahr, sondern die Gerichte lassen hier eine Rahmenfrist zu: Eine Krankentaggeldversicherung gilt als gleichwertig, wenn sie innerhalb einer Zeitspanne von 900 Tagen, beginnend mit dem ersten Krankheitstag, 720 Taggelder bezahlt, was knapp zwei Jahren entspricht. Dies ermöglicht es Langzeitkranken, einen Arbeitsversuch zu starten und bei einem Rückfall auch 720 Tage nach Krankheitsbeginn noch Taggelder beziehen zu können, sofern sie das Guthaben noch nicht ausgeschöpft haben.

Die Versicherung kann in ihren AVB regeln, dass ein Arbeitnehmer nach Ausschöpfung der 720 Taggelder für eine bestimmte Zeit vollständig gesund sein muss, damit er erneut von 720 Taggeldern profitieren kann, sollte er wiederum erkranken.

Aufgepasst: Einige Versicherungen übernehmen die Regelung des OR, wonach sie bei einer Krankheit während der ersten drei Anstellungsmonaten keine Taggelder auszahlen, auch wenn die Arbeitgeberin bereits ab dem ersten Anstellungsmonat den Lohnabzug für die Versicherungsprämie vornimmt. Es gibt bis anhin keine Rechtsprechung dazu, ob das zulässig ist.

Wann beginnt mein Anspruch auf ein Krankentaggeld?

Die meisten Arbeitgeberinnen vereinbaren mit ihrer Krankentaggeldversicherung eine «Wartefrist» pro Krankheitsfall. Diese kann zwei, aber beispielsweise auch 90 Tage betragen. Damit sinken die Prämien. Während der Wartetage muss die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer grundsätzlich den Lohn aus seiner eigenen Tasche bezahlen.

Aufgepasst: Die Wartefrist kann zu einer Versicherungslücke führen. Beträgt sie 90 Tage oder länger und fällt der Arbeitnehmer in seinem ersten Dienstjahr krankheitsbedingt langfristig aus, kann die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Sperrfrist von 30 Tagen mit der Kündigungsfrist von einem Monat auflösen. Die Versicherung wird damit nicht leistungspflichtig, weil das Arbeitsverhältnis vor dem Beginn ihrer Leistungspflicht endet. Sie ist auch nicht zu einer Nachleistung verpflichtet.

Wie hoch ist mein Krankentaggeld?

Die Höhe des Krankenlohns ist dann mindestens gleichwertig wie gemäss OR, wenn die Taggelder mindestens 80% des gewöhnlichen Bruttolohnes betragen und die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer maximal die Hälfte der Versicherungsprämien vom Lohn abzieht. Ist ein höheres Taggeld versichert, sind die Prämien höher.

Während einer allfälligen Wartefrist schuldet die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer grundsätzlich 100% des Lohnes. Sie kann mit ihm aber auch schriftlich im Arbeitsvertrag vereinbaren, dass sie während der Wartefrist nur 80%, also gleich viel wie das Taggeld der Versicherung, zahlt. Ebenfalls zulässig ist die schriftliche Vereinbarung, dass sie während der ersten beiden Krankheitstage gar keinen Lohn auszahlt.

Aufgepasst: Im Unterschied zum Krankenlohn gemäss OR sind die Krankentaggelder Nettozahlungen, welche vollständig auf das Konto des Arbeitnehmers fliessen. Die Arbeitgeberin zieht davon keine Beiträge für AHV, IV, ALV, EO und Unfallversicherung mehr ab. Dies birgt bei längeren krankheitsbedingten Abwesenheiten die Gefahr empfindlicher Lücken.

Deckt eine Krankentaggeldversicherung jede Krankheit ab?

Einige Krankentaggeldversicherungen anerkennen Konflikte am Arbeitsplatz nicht als Krankheit an und leisten entsprechend keine Taggelder. In diesem Fall kommt das OR und die jeweils anwendbare Skala zum Zug. Gilt ein GAV mit längerer Lohnfortzahlung, muss die Arbeitgeberin anstelle der Versicherung diese leisten.

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