Handyabo

Rechtsweg


Was kann ich tun, wenn ich mit einer Rechnung der Anbieterin nicht einverstanden bin?

Kann sich der Kunde in einer zivilrechtlichen Angelegenheit wie der Rechnung der Anbieterin oder der Kündigung des Handyabos mit der Anbieterin nicht einigen, kann er ein Schlichtungsbegehren bei der Schlichtungsstelle Telekommunikation, der Ombudscom, stellen. Ist der Kunde minderjährig, ist er nicht prozessfähig und muss sich durch seine gesetzliche Vertretung vertreten lassen. Wenn der Kunde sich an die Ombudscom wendet, muss die Anbieterin am Verfahren teilnehmen. Der Kunde muss dafür nachweisen, dass er sich mit der Anbieterin zu einigen versucht hat. Die ombudscom prüft die Streitigkeit und unterbreitet dem Kunden und der Anbieterin einen sachgerechten Schlichtungsvorschlag.

Die Ombudscom beendet das Verfahren insbesondere

• bei beidseitiger Annahme des Schlichtungsvorschlags

• wenn das Schlichtungsverfahren gescheitert ist oder der Kunde und/oder die Anbieterin den Schlichtungsvorschlag nicht fristgemäss angenommen haben

sobald sich ein Gericht oder ein Schiedsgericht mit der Sache befasst.

Ist das Schlichtungsverfahren gescheitert, kann der Kunde oder die Anbieterin eine Zivilklage einreichen.

Zahlen, Fristen & Formvorschriften

Die Anbieterin muss den Kunden auf jeder Rechnung auf die Ombudscom hinweisen.

Der Kunde und die Anbieterin können elektronisch, per Fax oder per Post ein Schlichtungsbegehren an die Ombudscom stellen. Der letzte Kontakt im Streit darf nicht länger als 12 Monate zurückliegen. Die Ombudscom führt das Verfahren grundsätzlich schriftlich und rasch durch. Die Ombudscom erstellt einen Schlichtungsvorschlag und setzt dem Kunden und der Anbieterin eine Frist, diesen anzunehmen. 

Kann die Anbieterin mich betreiben?

Die Anbieterin kann beim Betreibungsamt ein Betreibungsbegehren gegen den Kunden richten, sofern sie der Ansicht ist, der Kunde habe eine Rechnung nicht bezahlt. Das Betreibungsamt stellt einen Zahlungsbefehl aus. Falls der Kundeminderjährig ist, wird der Zahlungsbefehl seiner gesetzlichen Vertretung zugestellt.

Der Kunde kann, wenn er mit der Rechnung nach wie vor nicht einverstanden ist, Rechtsvorschlag erheben oder nichts unternehmen. Die Anbieterin kann dann ihren behaupteten Anspruch im Zivilverfahren geltend machen.

Aufgepasst: Ein Inkassobüro kann dem Kunden keinen Zahlungsbefehl zustellen. Es kann allerdings den Kunden

• im Auftrag der Anbieterin mahnen

• in Vertretung der Anbieterin betreiben lassen

• im eigenen Namen betreiben lassen, wenn die Anbieterin die Forderung abgetreten hat.

Zahlen, Fristen & Formvorschriften

Nachdem die Anbieterin ein Betreibungsbegehren gegen den Kunden eingereicht hat, stellt das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl aus. Der Kunde kann die Rechnung innert 20 Tagen begleichen. Ist er mit der Rechnung nicht einverstanden, kann er innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich Rechtsvorschlag erheben. Diesfalls kann die Anbieterin frühestens 20 Tage und spätestens ein Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls vor Gericht eine Klage bzw. ein Rechtsöffnungsgesuch beantragen. Unternimmt der Kunde nichts, kann die Anbieterin innerhalb von einem Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls ein Fortsetzungsbegehren beim Betreibungsamt stellen.

Die Anbieterin muss den Kunden an seinem Wohnsitz betreiben. Ist der Kunde minderjährig, werden die Betreibungsurkunden der gesetzlichen Vertretung zugestellt.

Siehe auch: «Kann ich mich gegen Betreibungsregister-Einträge wehren?»

Zivilverfahren

Der Kunde wie auch die Anbieterin können mit ihrer Streitigkeit vor Zivilgericht gehen. Sie können bei der dafür zuständigen Schlichtungsbehörde ein Schlichtungsgesuch stellen. Ohne vorherige Einigung kann die Schlichtungsbehörde je nach Streitwert auf Antrag der klagenden Partei entscheiden, einen Urteilsvorschlag unterbreiten und / oder die Klagebewilligung erteilen. Mit der Klagebewilligung kann die Klage eingereicht werden. Das Zivilgericht entscheidet. Die unterlegene Partei kann dann gegen den Entscheid des Zivilgerichts ein Rechtsmittel (Berufung oder Beschwerde) einreichen.

Zahlen, Fristen & Formvorschriften

• Das Schlichtungsgesuch ist mündlich oder schriftlich zu stellen.

• Grundsätzlich findet die Verhandlung innert zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs statt. Ohne Einigung kann die Schlichtungsbehörde

o bis zu einem Streitwert von 2000 CHF auf Antrag der klagenden Partei entscheiden

o bis zu einem Streitwert von 5000 CHF einen Urteilsvorschlag machen. Ohne Ablehnung einer Partei innert 20 Tagen ab schriftlicher Eröffnung ist dieser endgültig.

o die Klagebewilligung erteilen, die zur Klageeinreichung innert drei Monaten berechtigt

• Mit der Klagebewilligung kann die Klage in Papierform oder elektronisch sowie unterzeichnet beim zuständigen Zivilgericht eingereicht werden. Bis zu einem Streitwert von 30 000 CHF kommt das vereinfachte Verfahren zur Anwendung.

• Ist eine Partei mit dem Entscheid des Zivilgerichts nicht einverstanden, kann sie innert 30 Tagen Berufung oder Beschwerde seit der Zustellung des begründeten Entscheids einlegen. 

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